ling den Besuch des Fortbildungsschulunterrichtes sym
pathischer machte, den Unterrichtserfolg zu heben im
stande war und der heranwachsenden Jugend die ohnehin
kärglich bemessene Freizeit nicht beschränkt. Im Schul
jahr 1922/23 war es der Stadtgemeinde Linz wegen
Raummangel noch nicht möglich, diese gesetzliche Bestim-
mung vollinhaltlich zu beachten, weshalb große Beun
ruhigung unter der Schülerschaft zu bemerken war; sogar
eine Schülerdemonstration, geführt von kommunistischen
Funktionären, forderte die Einhaltung dieser gesetzlichen
Vorschriften. — Das Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse
der Lehrer und Leiter und sieht eine den demokratischen
Prinzipien entsprechende Schulaufsicht vor: in den Schul
ausschüssen und im Landesfortbildungsschulrat sind neben
den Vertretern des Landes und der Gemeinde die Vertre
ter des Gewerbestandes und des Arbeiterstandes mitbera
tend und mitbeschließend tätig; eine Vertretung der
Schülerschaft sieht das Gesetz noch nicht vor.
Alle die Einrichtung (Organisation) und den Schul
betrieb der gewerblichen Fortbildungsschulen betreffen
den sonstigen Angelegenheiten, für welche das Gesetz
keine Anordnungen enthält, wurden der Regelung durch
Verordnung überlassen. Zunächst mußte eine Schul- und
Disziplinarordnung geschaffen werden. Dieselbe wurde
—> im Vergleich zur alten — gründlich modernisiert.
Eine überaus leidenschaftlich vertretene Forderung der
Schülerschaft, die verpflichtende Einführung von Schul
gemeinden an den Fortbildungsschulen, hat in der Schul-
und Disziplinarordnung nicht Eingang gefunden. Der
Fortbildungsschulrat hat die Einführung der Schulge
meinden den Schulleitungen nur empfohlen. Hingegen die
übrigen Bestimmungen und Vorschriften dieser Schulord
nung appellieren an die Kameradschaftlichkeit und an die
Mithilfe aller Schüler zur Aufrechterhaltung eines ge
deihlichen Schulbetriebes; der verletzende Befehlston ist
grundsätzlich vermieden. Im Berordnungswege wurde
ferners eine Geschäftsordnung für die Schulausschüsse der
gewerblichen Fortbildungsschulen von Oberösterreich und