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Für die übrigen Abfahrts - Landungsplätze sind die Gebühren nach
demselben Verhältnisse, nämlich mit 2l/2 kr. öst. Währ. pr. 16t*;l
Meile zu berechnen.
Das Wartgeld ist für die erste Stunde des Zuwartens auf 11 kr.
öst. W. und für jede weitere auf 16 kr öst. W. für jeden Schiff¬
mann festgesetzt, so dass für die Rückfahrt keinesfalls eine neuer¬
liche Gebühr zu leisten ist.
ln der im vorstehenden Tarife enthaltenen Gebühr für Schiffmiethe
und Trinkgeld ist auch jene für die Rückfahrt mit inbegriffen, ohne
Unterschied, ob die Schiffer allein, oder mit jenen Personen zu-
riickfahren, welche das Schiff zur Hinfahrt gemiethet hatten.
Die Zahl der Schiffleute bestimmt sich nach der Gattung der Fahr¬
zeuge, diese aber nach der Anzahl der Personen, und hängt von
dem Ermessen des sachverständigen Ufermeisters ab.
Für den Fall, als den Fahrenden eine grössere Anzahl von Schiff¬
leuten aufgedrungen werden sollte , ala nach ihrer Meinung nöthig
ist, steht es denselben frei, sich hierüber bei der betreffenden Ge¬
meindevorstehung oder bei dem k. k. Bezirksamte zu beschweren.
Die Schiffleute haben in dem Falle, als sie irgendwo zufahren und
warten, niemals ein Entgeld für ihre allfällige Zeche anzusprechen.
Diejenigen Schiffleute, welche einen solchen Anspruch stellen, oder
eine höhere Gebühr ansprechen als die tarifmässige, werden mit
einer Arreststrafe von 2 bis 12 Stunden oder einer Geldbusse
von 2 fl. bis 5 fl. ö. W. bestraft.
Es wird Jedermann ersucht, solche Fälle von Forderungen über den
Tarif behufs der Bestrafung dem k. k. Bezirksamte anzuzeigen.
ü. Ä. ßjjiritsftmt öSnutttömt, am 17. #«i 1864.
Der k. k. Landesgerichtsrath und Bezirks-Vorsteher:
Paumgartner.