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dou für 100 kg
n Goldkronen
allgemein vertragsm.
Getränke der Klasse XII in luftdicht
verschlossenen Verhältnissen sind von der Be—
handlung nach dieser Klasse nicht ausgeschlossen.
85. Bier:
a) in Fässern ......“.. ...
b) in Flaschen oder Krügen .....
Tara zu b): 20 Kisten, 12 Körbe.
86. Gebrannte geistige Flüssigkeiten:
a) Weinbrand (Kognak), Franz-
branntwein, Liköre, Punschessenzen
und andere mit Zucker oder
anderen Stoffen versetzte gebrannte
geistige Flüssigkeiten. .. .....
I. Kohnah und Armaqnak,
Liköre..............
2. Maraschino do Lara in
Flaschen mit VUVrsprungs-
zeugnis . ......... ..
b) Spiritus mit mindestens 850
Alkoholgehalt ............
0) Arrak, Rum und andere gebrannte
geistige Flüssigkeiten. .......
Anmerkung: Spiritus zur
abgabefreien Verwendung für tech—
nische Zwecke auf Erlaubnisschein,
dann Spiritus, vergällt oder zur Ver—
gällung eingeführt (Brennspiritus)..
Tara: 18 Kisten, 10 Körbe (nur beim, Ein⸗
—— in Flaschen, Krügen u. dgl.), 6 über⸗
ässer. ——
Außer dem ßoll ist die Branntweinsteuer
zu entrichten.
87. Wein und Most; Met:
a) in Fässern ... .... ... ...
Meine mit einem Alkonolqenhalt
von melr als 18 Volumpro-
zent s(ausgenommen hon-
zentrierte Weine . . ....
30—
75. —
400 —
100—
200—
20·—
30 —
12 —
30 -
300—-
200 -
200 —
20 —