Volltext: Zolltarif für das österreichische Zollgebiet [175/179]

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preßte, gestanzte oder geprägte Eisenwaren 
sowie Eisenwären, die nach Fertigstellung 
durch Ausglühen gebläut (Blau angelaufen), 
durch Erhißen mi einem Olüberzug gleich⸗ 
mäßig grau, braun oder sonst gefäcbt (mit 
Il abgebrannt) wurden, jedoch nur dann, 
wenn die Oberfläche keine gleichmäßig ge⸗ 
färbte Oxydschichte aufweist; dann solche Waren, 
welche unmittelbar bei ihrer Herstellung, z. B. 
durch Pressen, ein blankes Aussehen erhaͤlten 
haben. Das bloße Zusammenschweißen von 
an sich rohen schmiedeeisernen Stücken sowie 
das bloße Ineinanderstecken mit darauffolgen— 
dem Zusammenhämmern oder Zusammen— 
schweißen ist hiegegen nicht als Bearbeitung 
anzusehen. — J 
Alle anderen Bearbeitungen, wie das 
Überziehen mit unedlen Metallen, feiner An— 
strich, feiner Schliff usw. gelten als feine 
Bearbeitung. Demgemäß gelten als feine 
Bearbeitung, alle nicht unter angeführten 
Bearbeitungen, wie das Uberziehen mit un— 
edlen Metallen oder Metallegierungen (Ver— 
zinnen, Verzinken, Verbleien, Verkupfern, Ver— 
nickeln Verkobalten u. dgl.), ferner feiner An— 
strich, feiner Schliff, das Gravieren, Ziselieren, 
Guillochieren, das Oxydieren, Emaillieren u. dal. 
Eisenwaren, die an der Schauseite 
mit Metallblechen lose vollständig umkleidet 
sind, sind wie Metallwaren nach ihrer näheren 
Beschaffenheit zu verzollen; ebenso sind soge— 
nannte Zinnstahlwaren, d. s. Waren aus 
einem Stahlkerne mit dicker Zinnschichte, z. B. 
derlei Löffel, Gabeln nicht als verzinnte Eisen⸗ 
waren, sondern wie Metallwaren zu tarifieren. 
Insofern im Tarife nicht besondere Be— 
stimmungen getroffen sind, unterliegen alle 
gravierten, ziselierten, guillochierten, vernickel⸗ 
ten, verkobaldeten Waren einem Zuͤschlage von 
50 v. H. zum Zoll für die betreffende Ware. 
Sind bei der betreffenden Ware besondere 
Zollsätze für die gewöhnliche oder feine Be— 
arbeitung vorgesehen, so ist der Berechnung 
des Zuschlages der Zollsatz für die feine Be 
arbeitung zugrunde zu legen. 
Mit Gold oder Silber plattierte Waren 
sind wie vergoldete oder versilberte Waren zu 
behandeln. 
dZoll für 100 kg 
in Goldkronen 
allgemein vertragsm. 
7 
65 
366. 
367. 
2368 
Tar 
1 
369.
	        
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