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preßte, gestanzte oder geprägte Eisenwaren
sowie Eisenwären, die nach Fertigstellung
durch Ausglühen gebläut (Blau angelaufen),
durch Erhißen mi einem Olüberzug gleich⸗
mäßig grau, braun oder sonst gefäcbt (mit
Il abgebrannt) wurden, jedoch nur dann,
wenn die Oberfläche keine gleichmäßig ge⸗
färbte Oxydschichte aufweist; dann solche Waren,
welche unmittelbar bei ihrer Herstellung, z. B.
durch Pressen, ein blankes Aussehen erhaͤlten
haben. Das bloße Zusammenschweißen von
an sich rohen schmiedeeisernen Stücken sowie
das bloße Ineinanderstecken mit darauffolgen—
dem Zusammenhämmern oder Zusammen—
schweißen ist hiegegen nicht als Bearbeitung
anzusehen. — J
Alle anderen Bearbeitungen, wie das
Überziehen mit unedlen Metallen, feiner An—
strich, feiner Schliff usw. gelten als feine
Bearbeitung. Demgemäß gelten als feine
Bearbeitung, alle nicht unter angeführten
Bearbeitungen, wie das Uberziehen mit un—
edlen Metallen oder Metallegierungen (Ver—
zinnen, Verzinken, Verbleien, Verkupfern, Ver—
nickeln Verkobalten u. dgl.), ferner feiner An—
strich, feiner Schliff, das Gravieren, Ziselieren,
Guillochieren, das Oxydieren, Emaillieren u. dal.
Eisenwaren, die an der Schauseite
mit Metallblechen lose vollständig umkleidet
sind, sind wie Metallwaren nach ihrer näheren
Beschaffenheit zu verzollen; ebenso sind soge—
nannte Zinnstahlwaren, d. s. Waren aus
einem Stahlkerne mit dicker Zinnschichte, z. B.
derlei Löffel, Gabeln nicht als verzinnte Eisen⸗
waren, sondern wie Metallwaren zu tarifieren.
Insofern im Tarife nicht besondere Be—
stimmungen getroffen sind, unterliegen alle
gravierten, ziselierten, guillochierten, vernickel⸗
ten, verkobaldeten Waren einem Zuͤschlage von
50 v. H. zum Zoll für die betreffende Ware.
Sind bei der betreffenden Ware besondere
Zollsätze für die gewöhnliche oder feine Be—
arbeitung vorgesehen, so ist der Berechnung
des Zuschlages der Zollsatz für die feine Be
arbeitung zugrunde zu legen.
Mit Gold oder Silber plattierte Waren
sind wie vergoldete oder versilberte Waren zu
behandeln.
dZoll für 100 kg
in Goldkronen
allgemein vertragsm.
7
65
366.
367.
2368
Tar
1
369.