Volltext: Organisations-Statut des städtischen Gymnasiums in Wels

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X. Schulgeld. 
§ 28. 
Das Schulgeld beträgt in jeder Classe des Gymnasiums 25 
Kronen für jedes Semester. Ausser dem Schulgelde hat jeder 
Schüler bei sein ein Eintritte eine Aufnahmsgebür von 4 Kronen 
und bei Beginn jedes Semesters einen Lehrmittelbeitrag von 4 
Kronen zu entrichten. 
Das Schulgeld ist halbjährig im Voraus und zwar binnen 
6 Wochen nach Beginn eines jeden Schulsemesters zu entrichten. 
Bereits gezahltes Schulgeld wird in keinem Falle zurück 
erstattet. 
XI. Disciplin. 
§ 29. 
Für das Gymnasium gilt die vom Lehrkörper entworfene 
und vom k. k. Landesschulrathe genehmigte Disciplinarordnung. 
Bei Beginn des Schuljahres wird den Schülern durch den 
Director in Gegenwart des Lehrkörpers die Disciplinarordnung 
bekannt gegeben und jeder Schüler unter Aushändigung eines 
Exemplares derselben auf sie verpflichtet. 
XII. Zeugnisse. 
§ 30. 
Am Schlüsse des I. und II. Semesters erhält jeder Schüler 
ein Zeugnis über sein sittliches Verhalten, seinen Fleiss und 
seine Leistungen. 
§ 31. 
Jede Aenderung dieses Statutes bedarf der Genehmigung 
des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht. 
Z. 9204. Wels, 20. Juli 1901. 
1 Mit dem Erlasse des hohen k. k. Ministeriums für Cultus und 
Unterricht vom 2. Juli 1901, Zahl 18.330, wurde die Errichtung eines 
Commun al-Untergymnasiums in Wels auf Grund des vorstehenden 
Organisationsstatutes genehmigt. 
Der Bürgermeister: 
Dr. Joh. Schauer.
	        
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