Volltext: Organisations-Statut des städtischen Gymnasiums in Wels

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Der Aufzunehmende hat bei der Anmeldung den Tauf- oder 
Geburtsschein, sowie, wenn er nicht durch die Eltern oder deren 
Stellvertreter vorgestellt wird, auch deren schriftlichen Aufnahms 
antrag vorzulegen. 
Die Ferien der Anstalt stimmen mit jenen an Staatsgymna 
sien überein. 
IX. Bedingungen der Aufnahme. 
§ 26. 
In den I. Jahrgang des städtischen Gymnasiums finden 
Schüler Aufnahme, welche das 10. Lebensjahr noch in dem 
Kalenderjahre, in welches der Beginn des Schuljahres fällt, voll 
enden und die abzulegende Aufnahmsprüfung gut bestehen. 
In eine der 3 höheren Classen werden solche Schüler auf 
genommen, welche in der betreffenden Classe eines staatlichen 
Gymnasiums Aufnahme finden würden. 
§ 27. 
Bei Schülern, deren Angehörige nicht in Wels wohnen, ist 
der Direction genaue Angabe über deren Wohnung zu machen 
und jeder im Laufe des Jahres stattfindende Wechsel in derselben 
Weise zur Anzeige zu bringen. 
Die Direction wird auf Wunsch der Eltern oder deren 
Stellvertreter achtbare Familien nachweisen, bei welchen die 
Schüler Wohnung, Kost, Aufsicht und Pflege finden. 
Für jeden Schüler, welcher nicht bei seinen Angehörigen 
wohnt, müssen die Kostgeber die volle verantwortliche Aufsicht 
übernehmen. 
Die Anstalt behält sich in solchen Fällen das Recht der 
Ueberwachung vor und wird das häusliche Leben der Schüler 
zeitweilig controlieren. 
Sollten sich in der Folge ernste Bedenken gegen das Ver 
bleiben eines Schülers in dem bisherigen Pflegehause geltend 
machen, so steht der Direction das Recht zu, die Aufhebung des 
Pflegeverhältnisses herbeizuführen und den betreffenden Schüler 
anderweitig unterzubringen. 
Ueber die Theilnahme der Schüler an den nicht obligaten 
Gegenständen haben die Eltern, beziehungsweise deren Stell 
vertreter zu entscheiden. 
Die Anmeldung zu einem nicht obligaten Unterrichtsgegen- 
stande verbindet zu dessen Besuche für ein Semester.
	        
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