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Denn um durch das sichtbare Zeichen der Handauf—
legung eine geistliche Gewalt zu übertragen, muss man
vor allem diese Gewalt selbst besitzen; sodann muss man,
wie bei Spendung eines jeden Sacramentes, auch genau
die von Christus und den Aposteln hiezu angeordnete
äußere Form beobachten. Mögen nun die Protestanten
den Namen „Sacrament der Weihe“ noch so sehr verab—
scheuen, thatsächlich wollen die lutherischen Superintendenten,
wann sie Bischöfe und Pfarrer „ordinieren“, dieses Sacra—
ment ertheilen, indem sie behaupten, dass an das sichtbare
Zeichen (der Handauflegung) eine unsichtbare Gnade,
gämlich die geistliche Gewalt, das Abendmahl, die
Buße ꝛc. zu spenden, geknüpft se.
Bei Spendung eines Sacramentes geht es aber nicht
an, willkürliche Ceremonien vorzunehmen und beliebige
Gebete aus dem Stegreife zu sprechen. Christus, unser
Herr und Gott, der allein eine geistliche Gewalt geben
uͤnd übernatürliche Gnade spenden kann, hat eben die Er—
theilung dieser übernatürlichen Gewalt und Gnade an eine
ganz bestimmte äußere sichtbare Forem gebunden
und wo dieses äußere, von Christus eingesetzte sichtbare
Zeichen nicht vorgenommen, oder in wichtigen Punkten
derändert wird, tritt auch der gewünschte Erfolg nicht ein,
die geistliche Gewalt und übernatürliche Gnade wird nicht
gegeben oder mit anderen Worten: die ertheilte Weihe
ist ungiltig. —— * I
Wenn ein Geistlicher taufen will und nimmt anstatt
des Wassers Wein oder Bier, oder er gebraucht, da er
das Kind mit Wasser begießt, andere als die von Christus
polo chuiebenen Worte, so tritt die Wirkung nicht ein,
das Kind wird von der Erbsünde nicht gereinigt, es ist
nicht getauft. Das geben die Superintendenten und
Pastoren, die keine erklaͤrten Freidenker sind, gerne zu und
nehmen es als selbstverständlich an. Dann werden sie aber
auch verstehen, dass der Superintendent, welcher einen
Candidaten zum Pfarrer oder Bischof weihen, d. h. ihm
eine geistliche Gewalt übertragen will, bei dieser ‚, Ordination“