Volltext: II. Besonderer Theil. (Zweiter Band 1875)

keine Zille zum Berg, alsdann soll der — oder dieselbe auch zum Rech¬ 
ten nicht zugelassen, sondern als Fremde, die das Recht nie gehabt, 
angesehen werden, ausser es wäre wieder mit ordentlicher Heirat oder 
für den Notfall, dass die Nauflezer nicht in gehöriger Anzal vorhanden 
wären. 
9. Sucht der allmächtige Gott einen Nauflezer oder eine Witwe, 
die ihr beständiges Recht haben, mit einer liegerhaften oder sonst 
gefährlichen Krankheit heim, dass derselbe dem Nauflezen nicht 
auswarten oder auch die Frau nirgends hin könnte, so soll ihnen des¬ 
wegen an allen und jeden Gerechtigkeiten und Besuchen des Nauflezens 
nichts benommen sein, es sei denn bei denen, so zum Nauflezen ge¬ 
heiratet, durch Ableben oder Veränderung der Stämme; doch soll einem, 
der das Recht nicht von sich selbst, sondern von seinem Weibe gehabt 
hat, im höchsten Alter, so er seine Nahrung nicht mehr auf andere 
Weise verdienen kann, zum Heiraten untauglich und verwitwet ist, aus 
gutem Willen und keiner Gerechtigkeit das Nauflezen die wenigen Tage 
seines Lebens und Witwenstandes vergönnt sein; wenn er sich aber ver¬ 
ehelichen würde aber nicht mit einer Nauflezerstochter, so hat er sich 
des Nauflezens selbst entsetzt. 
10. Nachdem unter den Naufl zern die Losung gebräuchlich und 
jährlich alle Herbstzeit sechs beim Salze zu Hause bleiben, um die 
Salzfahrt zu verrichten, und derjenige, welcher es ungelegenheitshalber 
nicht thun könnte, einen andern guten Nauflezer stellen und besolden 
muss, um der Fahrt abzuwarten, so soll es auch in der Zukunft dabei 
sein Verbleiben haben. 
11. Die zwei Zechpröpste, welche bisher gewesen, sollen beide 
oder wenigstens einer geborne Nauflezer sein, je nachdem es das fürst¬ 
liche Mautgericht am besten vorsieht. 
12. Wenn zwei Nauflezer, welche die Zillen mit einander ge¬ 
habt, von einander abtheilen, so soll keiner sich mit der Zillen 
vor den andern stellen, damit gute Einigkeit und Gleichheit erhalten 
bleibe. 
An alle diese Artikel, welche nach dem Willen des Fürsten abge¬ 
ändert oder gänzlich aufgehoben werden können, soll sich auch der 
Mautner zu Obernberg getreulich halten'). 
Alle diese Puncte der Nauflezer-Freiheiten bestätigte der 
Bischof Wenzel von Thun unter 6. August 1669 Wort für 
Wort, nur der 10. Punct wurde dahin umgeändert, dass statt 
sechs, welche Zal der Brief des Bischofes Urban enthält, künftig 
die Hälfte der gesummten Nauflezer nämlich siebzehn bei den 
Salzfuhren zu Hause bleiben sollten; zu den 12 Puncten wurde 
noch folgender hinzugefügt: 
') Org. Perg. Pancharte mit dem Wachssiegel des Fürsten an rot- 
weissen Seidenschnüren in der Nauflezerlade.
	        
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