Volltext: II. Besonderer Theil. (Zweiter Band 1875)

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waltung zu Mamling, Kleeberg mit zerstreuten Appertinentien, 
Marsbach in der Pfarre Antisenhofen, Mattau bei Schärding 
— alle drei mit der Verwaltung zu Reichersberg — und der 
landesfürstliche Markt Obernberg, dessen Gerichtsbarkeit aber 
vom Pfleggerichte verwaltet wurde. Zur Herrschaft Kazenberg 
war das Landgut Elreching incorporirt. Zur Herrschaft St. Mar¬ 
tin gehörten die Dominien und Landgüter: Eberschwang, Ober¬ 
und Untereizing, Wegleiten, Müring, Münzkirchen, Rab, Sieg¬ 
harting, Uzenaich, Veitshofen und Zell; zur Herrschaft Neuhaus 
das Dominium Herbstheim; zur Herrschaft Stubenberg verschie¬ 
dene Objecte besonders in Baiern. 
Ausserdem war dem Pfleggerichte auch die Verwaltung 
aller politischen und polizeilichen Geschäfte zugewiesen. Das 
landesfürstliche Steuerwesen, die Erhebung und Verrechnung der 
Kameralrenten und Gefälle im Bezirke besorgte das k. k. Rent¬ 
amt. Das Pfleggericht, das zugleich Criminaluntersuchungs- 
gericht war, verwaltete auch die Geschäfte eines Districtscom- 
missariates. 
Dass mit der Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit 1848 
die sämmtliche Gerichtsbarkeit an die Bezirksgerichte und Be- 
zirkscollegialgerichte, die politische Amtsverwaltung an die Be- 
zirkshauptmannschaften und die Statthalterei, die Einhebung der 
Steuern, Taxen und Gefälle an die k. k. Steuerämter überge¬ 
gangen sei, wurde bereits erwähnt. 
Mittelst a. h. Patent vom 1. Januar 1852 ist aber diese 
Organisation wieder ausser Wirksamkeit gesetzt worden. In den 
vier Kreisen des Landes wurden Kreisbehörden zur politischen 
Administation und Kreiscollegialgerichte als Gerichtshöfe erster 
Instanz niedergesetzt, dagegen die zwölf Bezirkshauptmannschaf¬ 
ten und die neun Bezirkscollegialgerichte wieder aufgelasscn. 
Der Markt Ried erhielt für den Inkreis mit 140,000 Einwohnern 
und 389/io Quadratmeilen den Sitz der Kreisbehörde und des 
Kreiscollegialgerichtes. Ausserdem wurden zu Ried, Mauerkir¬ 
chen, Matighofen, Wildshut, Braunau, Obernberg, Rab, Engels¬ 
zell und Schärding Bezirksämter niedergesetzt, welche beinahe 
die gleiche Wirksamkeit hatten, wie die ehemaligen Pfleggerichte. 
1868 kam es abermals zur Trennung der Justiz von der politi¬ 
schen Verwaltung und zur Wiedererrichtung der Justiz- und 
politischen Behörden, wie sie vor dem Patente von 1852 bestan- 
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