Volltext: II. Besonderer Theil. (Zweiter Band 1875)

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Turnermeister aufspielen zu lassen; die Folge davon könnte sein, 
dass ihnen ganz verboten würde, die Hochzeiten zu Obernberg 
zu halten, wie der Fall mit dem sogenannten Bauernkönig 
Schwarzmayr zu Niederaichet beweise; unter dem frühem Turner¬ 
meister Endl sei öfters der Fall eingetreten, dass er sammt 
seinen Gesellen um 4 oder 5 Uhr abends dergestalt angezecht 
gewesen, dass sie keinen ordentlichen Tanz mehr aufzumachen 
im Stande waren, die Hochzeitsgäste aus der Hoftaferne zu an¬ 
dern Brauern liefen, wo Musikanten waren, oder es seien Turner¬ 
gesellen, nachdem sie ihren Hunger und Durst wacker gelöscht, 
durch andere ersetzt worden, die dann das Gleiche gethan; 
deshalb möge man in Zukunft den in Baiern und Schalkham 
entlegenen Bauern wie den propsteilichen Häuslern die Freiheit 
lassen, bei Hochzeiten und Versprechen Musikanten nach Belieben 
aufzunemen, die propsteilichen Müler, Schmide und dergleichen 
wolsässige Untertanen aber sollten gehalten sein, den obernberger 
Turnermeister gegen billige Bezalung zu gebrauchen, welcher Vor¬ 
schlag mittelst Hofratsresolution ddo 1. Sept. 1755 angenommen 
wurde. Mit der Abtretung der Landeshoheit an Oesterreich 
hatte auch dieses Privilegium der obernberger Turner sein Ende. 
Zum Gedeihen des Handels und der Gewerbe zu Obern¬ 
berg bestanden auch seit uralten Zeiten die Jahrmärkte. Die 
ältesten Marktprivilegien enthalten bereits die Freiheit für den 
Markt, dass zu St. Katharina ein Jahrmarkt abgehalten und 
4 Tage zuvor und darnach gehandelt werden dürfe. Bischof 
Ulrich erweiterte 1458 diese Freiheit dahin, dass zu Mitterfasten 
ein Jahrmarkt gehalten und 4 Tage zuvor und darnach gehan¬ 
delt werden dürfe. Bischof Wigileus führte vermöge der Markt¬ 
privilegien von 1501 den dritten Jahrmarkt zu Sonnenwenden 
ein und gestattete freien Handel 4 Tage zuvor und 4 Tage dar¬ 
nach. Unter 19. Januar 1667 bewilligte der Fürstbischof Wenzel 
über Einschreiten des Marktes zu Gnaden, dass er das Stand¬ 
geld zu seinen Ausgaben verwenden dürfe. 1669 kam die Bürger¬ 
schaft abermals um dieselbe Begünstigung bittlich ein, welche 
denn auch aus Gnaden und gegen Revers bewilligt wurde; 
das Gleiche geschah 1670 mit dem Bedeuten an Richter und 
Rat, dass sie zu Anfang jeden Jahres um diese Gnade schrift-
	        
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