Volltext: II. Besonderer Theil. (Zweiter Band 1875)

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Ordnung der Meister 
8. Dem jüngsten Meister werden 20 dl., so oft er eine Handwerks¬ 
versammlung ansagt, wenn aber die Bäckerstift, so zu Michaeli gehalten 
wird, 2 ß und 4 dl. gereicht. 
9. Will jemand auf das Handwerk heiraten, so darf er keine an¬ 
dere zur Ehe nemen, als die ehelich geboren ist 
10. Sitzt das gesammte Handwerk beisammen, so darf niemand 
eine Wehre tragen bei Strafe von einem Pfund Wachs. 
11. Ein jeder, der Meister werden will, muss sich beim Hofrat zu 
Passau um das Meisterrecht und den Meisterbrief gegen die gebührende 
Taxe melden, das Bürgerrecht erwerben, dann beim Handwerke sich 
ausweisen, ob er ehelich geboren, fromm und ledig sei, dass er das 
Handwerk in einer redlichen Zunft erlernt, ferners 6 Thaler, 6 Pfund 
Wachs und 6 Sechter Wein in die Zeche geben und das gebräuchliche 
Meistermal aushalten, alles zusammen 10 fl. 
12. Die Meister sollen alle Quatember zusammentreten, 13 dl. in 
die Lade legen, dabei mit einem Rock oder Mantel bekleidet sein bei 
Strafe von ein Pfund Wachs. 
13. Ein Bäcker, der sich bei einer Versammlung ohne Not ver¬ 
botener Worte bedient, verfällt in die Strafe von zwei Pfund Wachs. 
14. Es soll keinem Bäcker eine Gerechtigkeit im Markte Obernberg 
zuerkannt werden, der bisher eine solche nicht innehatte. 
15. im Markte Obernberg bestehen seit altersher eilf Backhäuser 
als: Hans Oberhamer, Christoph Rachetsperger, Hans Räther, Georg 
Thierhiern, Sebastian Krautstorffer, Hans Rachetsperger, Balthasar Fie- 
genschuch, Sebastian Echter, Johann Feichtinger, Ulrich Spieleder und 
Georg Praun, von denen die letzten vier schuldig sind, wenn sie ihre 
Gerechtigkeit geniessen wollen, mit dem Handwerk zu heben und 
zu legen. 
16. Ein Bäcker, der mehr als 1 ß dl. Brodes pr. 3 dl. und an 
das Urfar 4 kr. ausgiebt, der soll um zwei Pfund Wachs gestraft werden, 
jedoch kann man auf 1 ß einen Pfennig für den Brodboh n, bei Roggen¬ 
wecken von jedem Gulden einen Groschen als Zugabe dem Gebrauche 
nach passiren lassen. 
17. Kein Bäcker darf am Samstag abends ein Feuer mehr im Ofen 
haben und länger in die Nacht hinein backen bei Strafe von zwei Pfund 
Wachs. 
18. Jeder Bäcker zu Obernberg mag drei Tage vor und nach jedem 
Jahrmarkt täglich backen, die Kreuzerwecken die ganze Freiung hin¬ 
durch, die Pfennigleibei aber keiner, „als der im gewöhnlichen Brod- 
haus auf dem Vorstand liegt,“ bei obiger Strafe; in Betreff der Pfennig¬ 
semmeln und Leibei das Jahr hindurch soll es wie von altersher gehal¬ 
ten werden, so auch in Bezug auf den Satz des übrigen Gebäckes. 
19. Kein Bäcker darf einem Brodträger, der nicht vom Handwerk 
ist, das Brod verkaufen, bei Strafe von zwei Pfund Wachs. 
20. Wenn ein Bäcker einem andern einen Jung aus der Werkstätte 
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