Volltext: II. Besonderer Theil. (Zweiter Band 1875)

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geben; begehrt aber jemand anderer eine Handwerksversammlung, so ist 
man schuldig, zwei Viertel Wein und zwei Kreuzer Brod auszulegen. 
7. Ein Lehr bube soll auf drei Jahre und nicht weniger zu 
lernen aufgedingt werden und deshalb dem Handwerk einen annem- 
lichen Borgen stellen, beim Aufdingen und Freisagen vier Gulden, zu¬ 
sammen acht Gulden, zwei Pfund Wachs, zusammen vier Pfund, erlegen, 
wovon der Lehrmeister und der Lehrbube jeder die Hälfte zu erstatten 
schuldig ist 
8 Hat ein Lehrbube die Lehrjahre erstreckt und ist nach Hand¬ 
werksgebrauch freigesagt und zum Knecht gemacht worden, so 
darf er bei seinem Lehrmeister nicht als Knecht in Dienst verbleiben, 
sondern muss bei sechs Pfund Wachs Strafe zwei Jahre wandern; auch 
darf kein Herr bei der gleichen Strafe einem andern, als der zwei Jahre 
gewandert ist, einen Dienst geben. 
Als das Handwerk wieder besser zu Kräften kam , erhielt 
es wieder einen fürstlich bestätigten Freiheitsbrief, wovon 
aber jetzt keine Spur mehr zu finden ist. 
Die Fleischhauer zu Obernberg hatten beim St. Floriani- 
Altar in der Pfarrkirche ihre Zeche; sie bauten 1617 einen 
neuen Altar und borgten deshalb von der St. Johanneslade 
58 fl. 
Der Haupt fl eischsatz wurde alle Jahre zu Ostern ge¬ 
geben und unter dem Jahre je nach dem Preise des Viehes ge¬ 
ändert. Das geschah oft wöchentlich mehrmals. Das Metzger¬ 
handwerk gab den Fleischsetzern beim Hauptsatze zu Ostern 
eine Malzeit, zu welchem Amte sich, wie Richter und Rat mein¬ 
ten, wegen der damit verbundenen Ungelegenheiten in Folge 
der bekannten Importunität der Metzger sonst niemand würde 
gebrauchen lassen. 1691 weigerten sich aber die Fleischhauer 
wegen des Unkostens die Malzeit zu verabreichen, worauf ihnen 
aber vom Marktgerichte bedeutet wurde, sie sollten für die Mal¬ 
zeit 6 fl. verabreichen in Ansehung, dass der Satzbestimmung 
wegen immer eine Ratsversammlung gehalten werden müsse und 
der Commissär mit den Satzleuten für ihre Bemühung keine 
Ergötzlichkeit hätte. Den Metzgern waren jedoch 6 fl. zu viel, 
sie wollten sich nur auf 3 fl. verstehen, worauf aber Richter 
und Rat nicht eingiengen. Die Folge davon war, dass sich das 
HandwTerk beim Hofkammerrat zu Passau über den Marktrichter 
beschwerte, es habe ihm dieser wegen der Abschaffung der 
Malzeit gar eine fünffache Strafe setzen wollen, was sich früher 
nie ein Marktrichter unterstanden hätte, „zemallen unser gnädig-
	        
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