Volltext: II. Besonderer Theil. (Zweiter Band 1875)

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clen und durchgehenden Schiffe nur beim Wasserzollamte zu 
Salzburg eingehoben wurden, so fand diese a. h. Entschliesung 
auch auf die Schiffe der halleiner und der obernberger Schopper 
Anwendung, da dieselben zur Salzburger Schopperlade gehörten 
und Mitglieder dieser Innung waren 1). 
Die Innung der Brauer. 
Eines der ältesten Gewerbe zu Obernberg ist das der 
Brauer; ihre Handwerksfreiheiten stammen aber erst vom 
9. März 1648. Die Brauer des fürstlichen Marktes Obernberg 
sind nämlich damals zur Ehre Gottes, Beförderung des Gottes¬ 
dienstes, zur Pflanzung billiger Ehrbarkeit, guter Sitten, fried¬ 
licher Einigkeit, zu ihres Handwerks Nutz und Frommen, zur 
Beseitigung der bei demselben eingerissenen Unordnung, Irrsal 
und Mis verstand übereingekommen, eine Handwerks Ordnung 
aufrichten zu lassen, und baten, um dieselbe in Vollzug setzen 
zu können, um die landesfürstliche Bestätigung, welche ihnen 
auch der Erzherzog Leopold Wilhelm von Oesterreich, Bi¬ 
schof zu Passau, unter obigem Datum von Punct zu Punct der¬ 
selben ertheilte nach Inhalt des Briefes, der also lautet: 
1. Dieweil ein ganzes Handwerk der Bierbrauer zu Obernberg den 
heiligen Florian zu seinem Patron erwälet hat, so soll dasselbe 
am oder um den 4. Mai, da es aus ehrhaften Ursachen an dem Tag 
selbst nicht geschehen könnte, ein gesungenes Seel- und Lobamt und 
am Abend zuvor eine gesungene Vigil halten lassen; dabei haben nicht 
blos die Meister und ihre Hausfrauen, sondern auch alle Knechte zu 
erscheinen; der — oder diejenigen aber, welche ohne redliche und er¬ 
hebliche Ursache bei den Gottesdiensten zu spät kommen und das erste 
Opfer versäumen, sind dem Handwerke in die Lade um ein halbes Pfund, 
die aber auch das zweite Opfer auslassen, um ein ganzes Pfund Wachs 
verfallen, die jedoch ganz und gar ausbleiben sollten, werden um zwei 
Pfund Wachs gestraft. 
2. Soll das Handwerk bei gleicher Strafe zu den Fest- und 
Quatemberzeiten während des Jahres in der Kirche acht Kerzen 
aufziinden, sammt Brüdern und Schwestern dem Gottesdienste beiwoh¬ 
nen, Gott ihr Gebet für Lebendige und Abgestorbene aufopfern, wie 
das bei den Bruderschaften der Brauch ist. 
3. Wollte sich jemand, so das Brauhandwerk erlernt hat, als Mit¬ 
meister einverleiben lassen, so soll er in die Lade sechs Gulden und 
vier Pfund Wachs, nicht weniger auch das Meistermal, massen es an 
’) Oberösterreichische Gesetzessammlung von 1830, 7—8.
	        
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