Volltext: II. Besonderer Theil. (Zweiter Band 1875)

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Mit den Nauflezern standen die Schiffbauer oder S chop¬ 
per in Beziehung. Nach Regierungs-Circular ddo 5. Febr. 1828 
wurden die Schiffsgebühren aufgehoben, welche die Salzburger 
Schoppenneister bisher entrichtet hatten. Ueber Ansuchen der 
Schiffmeister in Hallein, dass diese Begünstigung auch auf sie 
ausgedehnt werden möge, erklärte die k. k. Hofkammer unter 
14. Dec. 1828, dass Se. Majestät nicht nur die in der Stadt 
Salzburg bestehenden Schoppermeister von den Schiffsgebühren 
befreit, sondern diese Localgebühr selbst für alle im Salzburger 
Kreise verfertigten eigenen Schiffe ganz und gar aufgehoben 
wissen wollen. Da aber diese Gebühren nach dem bestandenen 
Tarife für alle von Salzburg abgehenden oder dort ankommen- 
trägers oder Steuermannes verrichtet haben, im Falle der Er¬ 
werbsunfähigkeit, jedoch erst nach den Nauflezern. 
c. In Abgang von erwerbsunfähigen Nauflezern und Schiffern können 
die Witwen in den Genuss einer Pfründe oder Unterstützung 
eintreten. 
3. Wird ein Nauflezer von einer langwierigen Krankheit befallen, 
dass er einen Sommer seinem Verdienste im Schiffen nicht nachzugehen im 
Stande ist, so kann er auf die Dauer seiner Erwerbsunfähigkeit eine Pfründe 
oder eine Aushilfe erhalten, die einer Pfründe gleichkommt. 
4. Die Nauflezer, welche durch eigenes Verschulden um ihre 
Gerechtsame gekommen sind oder die obernberger Schiffergesellschaft ver¬ 
lassen, sind von der Stiftung ausgeschlossen. 
5. Das Recht, die Pfründner zu ernennen, steht nach dem Willen 
des Stifters zwei unbescholtenen Männern aus der Nauflezergesellschaft zu, 
als welche die zwei Vorsteher der Innung zu gelten haben, und zwar in der 
Weise, dass das Pfleggericht, welches die Competenztabelle verfasst, 
dieselbe den Vorstehern der Schiffergemeinde zur Entscheidung vorlegt, 
welche zu Protokoll genommen und den Pfründnern schriftlich bekannt ge¬ 
geben wird. Im Falle, als sich die zwei Vorsteher der Nauflezergesellschaft 
nicht vereinigen könnten, gebührt dem bestellten Stellvertreter die entschei¬ 
dende Stimme. 
6. Obwol die Vermögensverwaltung und Rechnungslegung den Nau¬ 
flezern ohne fremden Einfluss Vorbehalten ist, so soll doch das Stammver¬ 
mögen in der Vogteicasse des Pfleggerichtes aufbewahrt werden, weil das 
Vermögen der Stiftung in den Bänden der Nauflezer, die oft Monate lang 
abwesend sind, nicht sicher genug ist, die Vorstände bei Einbringung der 
Zinsen Hindernisse haben könnten und denselben die zur Verfassung der 
Rechnung nöthigen Kenntnisse abgehen; das Pfleggericht soll deshalb auch 
die Zinsen und den Nauflezern den erforderlichen Geldbedarf aushändigen, 
die Rechnung aber den Nauflezern und einen Extract davon der Staatsbuch- 
haltung zur Prüfung vorlegen.
	        
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