Volltext: II. Besonderer Theil. (Zweiter Band 1875)

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1 fl. 30 kr. und mussten überdies zum Mautamte eine Fuhr 
machen. 
27. März 1835 mit Einstimmung aller Mitglieder unterm 29. Febr. 
1852 ein erläuternder Nachtrag beigefügt 
(Folgt das Verzeichnis der Nauflezer von 1852.) 
54. Wenn ein Schi ff mann, der kein ehelicher Sohn eines 
e in verleibten Nauflezer s ist, eine Nauflezergerechtsame an sich bringt, 
so hat er nach §. 16 der Statuten zur Hauptcasse in klingender Münze zu 
erlegen: 
1. Fremdengebühr 
50 fl. 
2. Aufname als Nauflezer . 
2 fl. 
3. Meisterwerden 
10 fl. 
4. Casseerlag .... 
31 fl. 
(Das Statut ist bereits am 2. Januar 
1847 in Wirksamkeit getreten 
55. Ausserdem hat ein solcher auswärtiger Schiffer 21 fl. K. W. zum 
p eh a mischen Spitalfon de zu erlegen. 
56. Eine auswärtige Weibsperson, die keine eheliche einver¬ 
leibte Nauflezerstochter ist und der die Nauflezersgerechtigkeit durch 
Heirat zufällt, zalt 50 fl. R W. als Einstands- und Fremdengebühr, was 
ebenfalls bereits seit 2. Januar 1847 in Uebung ist. Davon sind die Auswär¬ 
tigen ausgenommen, welche gleich bei ihrem Eintritte die Gebühr erlegt haben. 
57. Als Nauflezer-Kinder werden die einem Nauflezer gebornen 
ehelichen Nachkommen betrachtet, dagegen Enkel, andere Verwandte oder 
verheiratete Kinder als fremde angesehen. 
58. Eine heiratsunfähige, kinderlose Nauflezer sw itwe kann ihr 
Geschäft vier Jahre lang durch einen Zillenführer versehen lassen, muss aber 
unterdessen entweder heiraten oder das Gewerbe an einen Schiffer verkaufen 
oder an die Hauptcasse überlassen, sonst fällt ihr Gewerbsgenuss der 
Innungshauptcasse zu. 
59. Die Hauptcasse vergütet einer Witwe lebenslang für die Abtre¬ 
tung des Naufl ezerge werbes den 34. Theil von der Haupt- und Com- 
muncasse, den halben Antheil bei Gewinn- und Verdienstvertheilung und 
den dritten Theil des Plettengeldes. 
60. Eine bejahrte Nauflezerswitwe, die nur einen ehelichen Sohn 
oder eine Tochter besitzt, kann zum Verkauf des Gewerbes, zur Heirat 
oder Uebergabe so lange nicht gezwungen werden, bis nicht ihr einziger 
Sohn oder die Tochter das 20. Lebensjahr erreicht haben. 
61. Eine Nauflezerswitwe, welche mehrere Kinder hat, kann zur 
Heirat, Uebergabe oder zum Verkauf des Gewerbes nicht gewungen werden, 
wenn nicht alle schon versorgt sind bis auf eines, welches das 20. Lebens¬ 
jahr schon zurückgelegt hat. 
62 Fällt einem Nauflezerskind, das zur Ehe oder Gewerbsaus- 
Übung nicht geeignet ist, eine Nauflezersgerechtsame zu, so kann es 
zwei Jahre einen Zillenführer halten, innerhalb welcher Zeit einer von den 
drei obigen Fällen zur Anwendung kommen soll.
	        
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