Volltext: Geschichte der ehemals hochfürstlich-passauischen freien Reichsherrschaft des Marktes und der Pfarre Obernberg am In. Erster Band. (Erster Band / 1875)

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lientner Baumgartner zu Obernberg unter 22» Febr. 1749 
mitgetlieilt hat: 
1. Den Tabakliandel zwischen den passauisehen Landen und 
Baiern betreffend, soll eine proportionirliche Gleichheit beobachtet werden, 
die Obernberger nicht nur ihren Tabak über Obernberg gehen lassen, 
sondern auch dort für den Centner wenigstens 2 fl. 30 kr. mit Einrech¬ 
nung der gewöhnlichen Maut- und Transitogebühr, auch einige andere 
des weiten Umganges halber zu bestreitende Mehrauslagen ohne Nachsicht 
zu verabreichen angehalten werden, hingegen aber den zunächst angeses¬ 
senen bairischen Untertanen und fremden Ausländern sieh in Obernberg 
mit Tabak zu versehen verwehrt sein. 
2. Zur Hindanhaltung von Unterschleifen soll der Tabak in Zukunft 
nach den passauisehen Landen nicht mehr über Regensburg durch die 
dortigen Handelsleute, sondern über Stadt am Hof gegen Yorweis der 
üblichen Transitoscheine spedirt werden. 
3. Die Obernberger sollen an dem vertragsmässigen freien Yerkauf 
und Ausschnitt des in Obernberg selbst fabrioirten Tuches 
so wenig als an anderem Handel und Wandel ohne Unterschied in den 
bairischen Kurlanden, so lange sie sich dem Herkommen und der Polizei 
gemäss betragen, weder durch die Miliz noch durch Beamte und andere 
gehemmt, auch von den Mautstätten mit neuen Anforderungen ausser 
der gewöhnlichen Transito-Mautgebühr unangefochten gelassen, wofern 
sie aber fremde accisbare Güter zum Yerkauf in das Land herein brächten, 
dieselben zwar nach Obernberg als Transito ohne Anstand passirt, hin¬ 
gegen für den Fall, dass sie zum freien Yerkauf wieder in die bairischen 
Lande hinauskommen sollten, allda dem Plombatur, als der dafür her¬ 
gebrachten Gebühr ferner unterworfen, auch das, was an bairischer 
Wolle, Garn, Yielihäuten und anderen rohen Materialien von den passau- 
obernbergisclien Untertanen gekauft wird, ohne specielle Bewilligung und 
Pass bei Yermeidung der Confiscation und anderer Strafen in auswär¬ 
tige Lande nicht hinausgeführt werden. 
4. Was bisher ein- oder anderseits zuwidergehandelt worden ist, 
soll aufgehoben, dem Herkommen und Yer tr äg en nachgelebt werden. 
Mit Rücksicht auf diesen Vertrag sollte der Zehenter des¬ 
halb gut Obacht geben und im Falle, dass er verspüre, dass 
die Obernberger oder die bairischen Untertanen dagegen exce- 
diren und zum Nachtheil des Aufschlagsregales heimlich oder 
öffentlich gegen den Vertrag handeln würden, es dem Com¬ 
merz c o 11 e g i u m sogleich anzeigen. 
Da von Seite Passau das Ansinnen gestellt wurde, 
dass den Hohenauen oder anderen Schiffern, auf- und abwärts 
fahrenden salzburger, tiroler und andern Schiffleuten gestattet
	        
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