Volltext: Jugend-Fürsorge in Oberösterreich

Das oberösterreichische Armengeset. 
Gesetz vom 5. September 1880, Gesetz⸗ und Verordnungsblatt für das 
Erzherzogtum Oesterreich ob der Enns Nr. 12, in der Fassung der Novellen 
vom 8. September 1902, G.-u. V.-Bl. Nr. 383 vom 24. Februar 1905, 
G.u. V.eBl. Nr. 9; vom 27. Mai 1920, L.G.⸗ u. V.Bl. Nr. 112 und 
vom 26. Februar 1924, L.G.- u. V.Bl. Nr. 37.. 
Ueber Antrag des Landtages Meines Erzherzogtumes Oesterreich 
ob der Enns finde Ich das nachstehende Gesetz zu erlassen: 
Einleitung. 
8 1.. 
Die öffentliche Armenpflege der Gemeinden ist eine durch das gegen— 
wärtige Gesetz geordnete Einrichtung zur Versorgung und Unterstützung 
der Armen, wie auch zur Beerdigung derselben im Falle des Ablebens. 
82. — 
Weor nicht imstande ist, durch eigene Kraft oder Mittel sich und seiner 
Familie den unentbehrlichsten Lebensunterhalt zu verschaffen, ist im Sinne 
dieses Gesetzes als arm zu betracheten. 
83. 
Die Versorgung umfaßt die gänzliche Erhaltung des Armen und 
hat einzutreten, wenn die Unvermögenheit zur Erwerbung und Be— 
streitung des unentbehrlichsten Lebensunterhaltes bei dem Abgange 
sonstiger Hilfsmittel eine vollständige ist. 
Die Unterstützung deckt denjenigen Teil des unentbehrlichsten Lebens— 
unterhaltes, welchen der Arme durch eigene Kraft oder Mittel oder durch 
anderweitige Hilfe nicht zu beschaffen vermag. 28 
Die Versorgung und Unterstützung wird eine ständige oder zeit— 
weilige, je nachdem die Unvermögenheit und Hilfsbedürftigkeit des Armen 
eine andauernde oder vorübergehende ist. 
84. I 
Die Beerdigung begreift außer der sanitätspolizeilichen Bestattung 
auch, soferne es die Umstände möglich machen, die Veranlassung eines 
einfachen rituellen Begräbnisses (8 40). 
. I. Abschnitt. 
Allgemeine Pflichten und Rechte. 
Die Ortsgemeinde hat die Aufgabe, ihre Heimatberechtigten im 
Verarmungsfalle zu versorgen oder zu unterstützen (5 22 des Heimat— 
gesetzes vom 3. Dezember 1863). 
38
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.