Volltext: Jugend-Fürsorge in Oberösterreich

zu vermerken, ebenso die allfällig notwendigen Maßnahmen, deren Durch— 
führung anläßlich der nächsten Untersuchung zu überprüfen wäre. Schul— 
kinder, welche wegen eines Leidens oder eines Gebrechens ärztlicher 
Behandlung bedürfen, sind der ärztlichen Behandlung zuzuführen. Die 
Behandlung ist im allgemeinen nicht Sache des Schularztes. Dies schließt 
jedoch nicht aus, daß er einem an ihn von seiten der Eltern ergehenden 
Rufe Folge leistet oder als Gemeindearzt Kinder, deren Eltern den 
Anspruch auf unentgeltliche Behandlung nachweisen, mit Einwilligung 
der Eltern in Behandlung nehme, namentlich wenn er der einzige Arzt 
in der Gemeinde ist. Tuberkulose oder tuberkulosegefährdete Kinder sind 
bei Vorhandensein einer Tuberkulosen-Fürsorgestelle dieser zur Ueber— 
wachung und Erhebung der näheren Umstände zuzuweisen.“ 
Die Hauptaufgabe ist es, die Eltern, bzw. deren Vertreter, bei 
Anfänger- und Entlassungsuntersuchungen über alles das zu belehren, 
was im Interesse der Förderung der Gesundheit des Kindes er— 
forderlich ist. 
Die Mahnung an die Eltern zur ärztlichen Behandlung kranker 
Kinder hat schriftlich durch die Schulleitung zu erfolgen. Es hat dies 
sedoch nur bei ernsteren, wichtigen Erkrankungen zu geschehen, wo das 
Interesse des Kindes oder der Schule es erfordert. Die Erfolglosigkeit der 
nnn zur ärztlichen Behandlung ist im Gesundheitsscheine ersichtlich 
zu machen. 
3. Die Schulkinder sind außerdem im Vierteljahre vor der Schul— 
entlassung zu untersuchen und der Befund als Schlußbefund im Gesund— 
heitsscheine festzulegen. Wo es dem Schularzte erforderlich erscheint oder 
von den Eltern gewünscht wird, hat der Schularzt vor der Entlassung 
aus der Schule bezüglich der dernewen zu beraten. Sind körperliche 
Fehler vorhanden, die das Ergreifen bestimmter Berufe unzweckmäßig 
erscheinen lassen, hat der Schularzt dies im Gesundheitsscheine zu ver— 
merken und die Eltern und deren gesetzlichen Vertreter nachdrücklichst 
darauf hinzuweisen. 
4. Die Gesundheitsscheine sind in der Schule gesammelt aufzu— 
bewahren. Sie dienen als Grundlage für den ärztlichen Teil der Schul— 
nachrichten. Bei den Untersuchungen, bei welchen, wenn irgend angängig, 
der Klassenlehrer anwesend sein soll, sind sie dem Schularzte vorzulegen. 
Der Schularzt hat der Ausfüllung der Gesundheitsscheine der Ueber— 
wachungsschüler besonderes Interesse zu widmen. Bei Uebertritt eines 
Schulkindes in eine andere Schule ist der Gesundheitsschein durch den 
Schulleiter an diese zu übersenden. 
5. Der Schularzt ist der Berater der Schulleitungen in allen Fragen 
der Schulgesundheitspflege. Er hat die Förderung der körperlichen 
Gesundheitspflege der Kinder durch Einwirkung auf diese und ihre Eltern 
(Pflegeeltern usw.) zu übernehmen. Er hat daher in schulärztlichen 
Fragen der Schulleitung und den Eltern während des ganzen Schul— 
jahres stets als Berater zur Seite zu stehen (869 und 8 145 der def. Schul— 
und Unterrichtsordnung). Sehr wünschenswert wäre es, wenn die Schul— 
ärzte in Lehrerversammlungen und Konferenzen kurze Vorträge über die 
wichtigsten Fragen der Schulhygiene halten würden. 
—6. Jede Klasse ist vom Schularzte wenigstens zweimal jährlich 
während des Unterrichtes zu besuchen. Bei diesen Besuchen kann ein 
Ueberblick über den Gesundheitszustand sämtlicher Kinder gewonnen 
verden. Sind hiebei einzelne Kinder einer genaueren Untersuchung 
bedürftig, so ist diese nachher vorzunehmen. Bei diesen Besuchen kann 
gleichzeitig die Revision der Schullokalitäten und ihrer Einrichtungen, 
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