Volltext: Jugend-Fürsorge in Oberösterreich

kommen. Größere Bedeutung kommt dem Gerichtsstand des Zusammen— 
hanges (8 56) zu: Gegen eine Person soll nur bei einem Gerichte das 
Strafverfahren gesührt werden, wenn dieser Person auch mehrere straf— 
bare Handlungen zur Last liegen, ferner soll nur eine Strafsache bei einem 
Gerichte geführt werden, wenn auch mehrere Personen an dieser beteiligt 
waren. 8* n 
Fiür Jugendschutzsachen gelten die allgemeinen Bestimmungen der 
Strafprozeßordnung für die Zuständigkeit, also in erster Linie der Tatort. 
Hinsichtlich der Uebertretung nach 8 1 des Gesetzes vom 4. Februar 1925, 
B.G.⸗Bl. Nr. 69, über den Schutz des gesetzlichen Unterhaltsanspruches 
hat der Oberste Gerichtshof am 24. Juli 1925 entschieden: „Tatort ist bei 
Unterlassungsdelikten der Ort, wo die Handlung vorzunehmen gewesen 
wäre, deren Unterlassung den mit Strafe bedrohten Tatbestand bildet.“ 
Der Angeklagte hätte in seinem Wohnorte auf irgend eine Art dafür 
sorgen müssen, daß die Gelder der bezugsberechtigten Person rechtzeitig 
zukommen, er hat somit die mit Strafe bedrohte Unterlassung in seinem 
Wohnort begangen, folglich ist dieser der Tatort; Sammlung „Straf— 
sachen“ V/89. 
In Jugendsachen ist die örtliche Zuständigkeit anders geregelt. Sind 
an einer strafbaren Handlung jugendliche und erwachsene Personen 
beteiligt, so ist das Strafverfahren gegen die Jugendlichen abgesondert 
zu führen (5 31, J-G.G.). Oertlich zuständig ist in erster Linie das 
Vormundschaftsgericht oder das Gericht, dem die Aufsicht und Fürsorge 
über die Person des Jugendlichen zusteht oder übertragen wurde, aber 
nur dann, wenn es sachlich zuständig ist; zum Beispiel: Ein Bezirksgericht, 
bei dem eine Vormundschaft gesührt wird, ist für die Durchführung einer 
Verbrechensstrafsache sachlich nicht zuständig. Erscheint diese Zuständigkeit 
nicht gegeben, dann ist unter den sachlich zuständigen Gerichten das Gericht 
örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder 
Aufenthalt hat; erst in letzter Linie ist das Gericht des Tatortes zuständig 
(8 23, J.G.“G.). 
Aus wichtigen Gründen können die Oberlandesgerichte innerhalb 
eines Sprengels und der Oberste Gerichtshof für den Umfang des ganzen 
Bundesgebietes ausnahmsweise dem zuständigen Gerichte Strafsachen ab— 
nehmen und sie einem anderen Gerichte derselben Art zuweisen, und zwar 
die Oberlandesgerichte nur einem Gerichte ihres Sprengels (Delegierung). 
Sonderheiten des Verfahrens in Jugendsachen. 
1. Oeffentlichkeit der Hauptverhandlung. 
Nach 8 229, St.“P.“O., darf die Oeffentlichkeit einer Hauptverhand— 
lung nur aus Gründen der Sittlichkeit oder der — — aus— 
geschlossen werden; das Urteil muß aber öffentlich verkündet werden. Nach 
8 40, J.⸗G.G., ist in Jugendsachen die Oeffentlichkeit der Verhandlung 
von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen, wenn es durch das 
Interesse des Beschuldigten geboten ist. Das gilt auch für die Verkündung 
des Urteiles. Diese Vorschrift kann auch bei Jugendschutzsachen an— 
zgewendet werden, wenn es das Interesse des verletzten oder gefährdeten 
Unmündigen oder Jugendlichen erheischt. Die Oeffentlichkeit kann also 
gemäß 8 40, J.G.«G., ausgeschlossen werden, jedoch können die Eltern, 
Pflegeeltern, der Vormund, der Lehrer und der Arbeitgeber des Beschul— 
digten sowie Vertreter des Jugendamtes und der Jugendgerichtshilfe der 
ganzen Verhandlung und Urteilsverkündung beiwohnen. I
	        
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