in der Wohnung, Dienst-⸗ oder Arbeitsstelle, in der Schule, im Hort usw.
zu besuchen und seinen Lebenswandel und Umgang in möglichst unauf—
fälliger Weise zu überwachen; weiters hat sie sich zu überzeugen, ob der
Verurteilte die ihm vom Gericht erteilte Belehrung verstanden hat und
die ihm auferlegten Verpflichtungen keunt und hat — womöglich im
Zusammenwirken mit der Familie des Schützlings — dafür zu sorgen,
daß er seine Pflichten erfülle und sich wohl verhalte. Sie muß den Ver—
urteilten von schlechter Gesellschaft und Versuchungen aller Art fernzu—
halten suchen, ihm und erforderlichenfalls auch seinem Erzieher, Dienst—
oder Arbeitgeber mit Rat und Tat beistehen und, wenn es nötig ist, sich
bemühen, passende Arbeit für ihren Schützling zu finden.“
Von der Erziehungsaufsicht spricht 8S3 der Verordnung vom 12. De—
zember 1928, B.G.“Bl. Nr. 339 (im folgenden Dfpdg. genannt):
„Die Erziehungsaufsicht verfolgt den Zweck, Unmündigen und Jugend—
lichen, denen es an der nötigen Erziehung fehlt, die Fürsorge und
Obhut zuteil werden zu lassen, deren sie um ihrer künftigen Wohlfahrt
willen bedürfen und sie namentlich davor zu behüten, daß sie sich gegen
die Rechtsordnung vergehen. Sie findet nur statt, wenn der junge Rechts—
hrecher nach seinem Alter, seinem Charakter und den Verhältnissen unter
denen er lebt, eines solchen Schutzes bedarf und die Voraussetzungen für
die Stellung unter Schutzaufsicht nicht vorliegen. Die Bundesanstalten
jür Erziehungsbedürftige (B.⸗«A. f. E.) werden gemäß 8 3, J.“G.G., vom
Bunde errichtet und erhalten; sie unterstehen dem Bundesministerium
für Justiz. Gegenwärtig gibt es zwei solcher Anstalten, für Knaben in
Kaiser-Ebersdorf, Wien, XI., und für Mädchen in Hirtenberg an der
Triesting. Nähere Vorschriften für die B-A. f. E. sind enthalten in den
58 4 bis 7 des J.G.«G. und den 88 8 bis 13 der Dfvdg. Der Erlaß des
Bundesministeriums für Justiz vom 21. März 1929, J.A.«Bl. Nr. 13,
macht darauf aufmerksam, was bei Verweisung in die Bundesanstalten
für Erziehungsbedürftige besonders zu beachten ist: „Die Verweisung
findet immer nur durch Beschluß des Gerichtes statt. Es dürfen nur
Personen eingewiesen werden
a) die im Alter unter 18 Jahren eine mit Strafe bedrohte Handlung
begangen habezz; .
bei denen die Begehung dieser strafbaren Handlung damit zusammen—
hängt, daß es ihnen an der nötigen Erziehung fehstsht
solche, bei denen der Erziehungsmangel nur durch Anstaltserziehung
behoben werden kann;;;;;
solche, die in den bestehenden Landes-, Gemeinde- oder Pivatanstalten
aicht untergebracht oder nicht behalten werden können oder deren
Unterbringung in einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige aus
besonderen Gründen zweckmäßig ist“..
Der Erlaß weist auch darauf hin. daß diese Umstände in dem
Beschluß des Gerichtes ausdrücklich festgestellt sein müssen. Weiters wird
auch die Frage erörtert, was zu geschehen hat, wenn der anstaltsbedürftige
junge Rechtsbrecher zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung an einer heil—
baren ansteckenden Krankheit leidet. Die Ueberstellung des Zöglings in
die Anstalt ist vom Gericht zu veranlassen; wenn er nicht von seinen An—
gehörigen dorthin gebracht wird, so hat dies durch Organe des Gerichtes
oder der Jugendgerichtshilfe zu geschehen. Die Kosten trägt vorläufig
die Anstalt. Ein weiterer Erlaß vom 2. Juli 1929, J.A.⸗Bl. Nr. 21, weist
darauf hin, daß diese Anstalten „Bundesanstalten für Erziehungsbedürf—
tige“ heißen und nicht „Bundeserziehungsanstalten“. Die Verordnung
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