Volltext: Jugend-Fürsorge in Oberösterreich

Durch das Jugendgerichtsgesetz traten hinsichtlich der Strafmittel 
bedeutende Veränderungen ein. Begeht jemand als Jugendlicher ein 
Verbrechen, so ist statt auf schweren Kerker oder Kerker auf strengen Arrest 
zu erkennen, statt auf lebenslange Freiheitsstrafe auf Freiheitsstrafe bis 
zu zehn Jahren (8 11, Ziffer 1, 2, J.“G.G.). Die strengste Strafe ist also 
in einem solchen Falle zehn Jahre strenger Arrest. Weiters sind durch das 
Jugendgerichtsgesetz als Höchstausmaß aller zeitigen Freiheitsstrafen auf 
die Hälfte herabgesetzt. Diese Bestimmungen finden auch Anwendung, 
wenn der Angeklagte zur Zeit des Urteiles schon über 18 Jahre alt ist; 
maßgebend ist nur, daß die Tat vor dem 18. Lebensjahre begangen wurde. 
Ferners kann gegen Jugendliche statt einer geringen Geld- oder Freiheits— 
strafe die Ueberweisung in die Zucht der erziehungsberechtigten Personen 
oder der Schule ausgesprochen werden und in besonders leichten Fällen 
kann sich das Gericht damit begnügen, dem Jugendlichen eine Ermahnung 
zu erteilen (8 12, Abs. 2 und 3, J.G.G.). Diese beiden Aussprüche sind 
aber nur dann möglich, wenn der Täter zur Zeit des Urteiles das 18. Le— 
bensjahr noch nicht überschritten hat. 
Arten der Verurteilung in Strafsachen gegen Jugendliche. 
Die unbedingte oder bestimmte Verurteilung. 
In diesem Falle wird die Strafe ausgesprochen, ist genau bemessen 
und muß in Vollzug gesetzt werden. .* — 
2. Die bedingte Verurteilung.— 
Diese wurde durch das Gesetz vom 23. Juli 1920, St.G.-Bl. Nr. 373, 
eingeführt. Bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen können die 
Gerichte die Vollziehung einer Geld-, Arrest- oder Verschließungsstrafe 
vorläufig aufschieben und dem Verurteilten eine Probezeit von 1 bis 3 
Jahren bestimmen, ihm Weisungen erteilen und ihn unter Schutzaufsicht 
stellen. Ist der Verurteilte noch nicht 18 Jahre alt, so muß er unter Schutz— 
aufsicht gestellt werden, wenn nicht ein Amt, eine Anstalt oder ein Verein 
seine Erziehung übernimmt oder sonst die Gewähr besteht, daß er sorgfältig 
erzogen und beaufsichtigt wird, Bei der bedingten Verurteilung wird 
demnach die Strafe ausgesprochen, aber vorläufig nicht vollzogen. Bewährt 
sich der Verurteilte nicht, so wird der Aufschub widerrufen und die Strafe in 
Vollzug gesetzt; bewährt er sich, so wird die Strafe nach Ablauf der Probe— 
zeit vom Gericht für nachgelassen erklärt. Die nachgelassene Strafe gilt 
als an dem Tage verbüßt, an dem das Urteil rechtskräftig geworden ist. 
Weisungen, die dem Verurteilten erteilt werden können, sind im Gesetze 
über die bedingte Verurteilung beispielsweise aufgeführt: bestimmte Orte 
oder einen bestimmten Umgang zu meiden, sich geistiger Getränke zu ent— 
halten, einen Beruf zu erlernen oder auszuüben, jeden Wechsel seines Auf— 
enthaltes anzuzeigen, sich in bestimmten Zeitabständen bei Gericht oder 
einer Fürsorgestelle zu melden und den durch die strafbare Handlung ver— 
arsachten Schaden binnen einer bestimmten Frist gutzumachen. Die bedingte 
Verurteilung ist bei Kerkerstrafen nicht anwendbar. Hat der Täter die 
Tat als Jugendlicher begangen, so ist eine bedingte Verurteilung immer 
möglich und zwar deshalb, weil ja in diesem Falle nach 8 11, 3. 1, J.-G.-G., 
immer nur eine Arrestistrafe verhängt werden kann. —7 
Der Aufschub des Ausspruches über die Strafe. 
Diese Art der Verurteilung wurde durch 8 13, J-G.G., eingeführt. 
In diesem Falle wird nicht nur wie bei der bedingten Verurteilung der 
Vollzug der Strafe vorläufig aufgeschoben, sondern dann, wenn der Ver— 
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