Volltext: Jugend-Fürsorge in Oberösterreich

Der Generalvormund kann als Bevollmächtigter der Mutter deren 
Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Entbindung sowie der Kosten ihres 
Unterhaltes für die ersten sechs Wochen nach der Entbindung und allfälliger 
weiterer damit zusammenhängender Auslagen geltend machen. Er kann 
durch einen Antrag bei Gericht, wenn die Mutter dessen bedürftig ist und 
nicht einen unsittlichen Lebenswandel führt, denjenigen, dessen Vaterschaft 
gemäß 8 163, a. b. G.B., glaubhaft gemacht wird, dazu verhalten, daß er 
den Betrag des dem Kinde zu gewährenden Unterhaltes für die ersten drei 
Monate sowie den gewöhnlichen Betrag für die bereits angeführten Kosten 
der Entbindung usw. bei Gericht erlege (88 167 und 168, a. b. G.B.). 
Der Generalvormund hat das Recht, von denjenigen Personen, 
welche Pflegebefohlene unter ihrer Obhut haben, die der Generalvormund— 
schaft unterstellt sind, zu verlangen, daß sie ihm oder seinen Beauftragten, 
insbesondere den Fürsorgerinnen, Auskünfte erteilen, den Zutritt zur 
Wohnung und Arbeitsstätte und zum Mündel gestatten und auf deren 
Verlangen das Mündel dem Gerichte oder einem Arzte vorführen. 
Generalvormünder und Fürsorgerinnen besitzen amtliche Legiti— 
mationen, deren Vorweis verlangt werden kann, wenn die betreffenden 
Organe noch unbekannt sind. 
Das o.ö. Landes-Jugendamt hat in jedem Gerichtsbezirk Ober— 
österreichs eine Generalvormundschaft am Sitze des Bezirksgerichtes er— 
richtet. Die Kanzlei, wo der Generalvormund amtiert, ist bei Gericht oder 
im Orte selbst leicht zu erfragen. Im Gerichtsbezirk Bad Ischl besteht 
außer der Generalvormundschaft in Bad Ischl eine Zweigstelle in Ebensee, 
ebenso in Gmunden eine Zweigstelle in Scharnstein und in Windischgarsten 
eine solche in Hinterstoder. 0 
Beschwerden über einen Generalvormund sind an die Leitung des 
Landes-Jugendamtes in Linz, Landhaus, bzw. an das zuständige Bezirks— 
gericht, zu richten. I B — 
Zum unentbehrlichsten Rüstzeug einer Generalvormundschaft gehören 
folgende Bücher::: — 
Fiala, Licht, Walkhoff: „Jugendrecht und Jugendwohlfahrtspflege“, 
Wien, 1926. Oesterr. Staatsdruckerei. Enthält die gesetzlichen Bestim— 
mingen Verordnungen, Erlässe, Entscheidungen des Obersten Gerichts— 
ofes usw.“ — 6 
Licht: „Berufsvormundschaftliche Rechtsfürsorge“, Wien, 1927, 
Oesterr. Staatsdruckerei. Ein Lehr- und Handbuch mit zahlreichen Bei— 
spielen von Fällen aus der Praxis und Mustern für Eingaben. —* 
Polzer: „Oesterreichisches alphabetisches Ortslexikon“, Graz, 1928, 
Akademischer Verlag. — —— 
Vordrucke für Eingaben. In der Zentralstelle des oßö. Landes— 
Jugendamtes, Linz, Landhaus, erhältlich. 
B. Berichte. 
Vorerst sei festgestellt, daß am 31. Dezember 1929 die Zahl der 
Mündel, die unter der Vormundschaft des o.ßö. Landes-Jugendamtes 
stehen. 34.533 betrug. 
An Alimenten wurden im Jahre 1929 bei den Generalvormund— 
schaften eingezahlt 1,270.047 8 30 8g. Diese Ziffer stellt nicht die Gesamt— 
höhe der Alimente dar, weil die Kindesväter, wenn kein Grund zur Ein— 
zahlung der Alimente bei der Generalvormundschaft vorliegt, der Pflege— 
partei oder Kindesmutter gegenüber direkt ihre Verpflichtungen erfüllen.
	        
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