Volltext: Jugend-Fürsorge in Oberösterreich

zur Bildung von „Familiengruppen“ gestattet. An priyate, der Jugend— 
fürsorge gewidmete Anstalten kann die Bewilligung auch für eine größere 
bestimmte oder eine unbestimmte Zahl von Kindern erteilt werden.— 
() Ueber das Ansuchen um Bewilligung wird nach freier Würdigung 
aller maßgebenden Verhältnisse entschieden. Die Bewilligung darf nur 
erteilt werden 
a) wenn die Pflegepartei einen guten Leumund besitzz 
by wenn sie Gewähr für eine gute Ernährung, Erziehung und Behandlung. 
der ihr anvertrauten Kinder bietetee 
wenn weder die Pflegepartei noch ein Hausgenosse an Krankheiten oder 
Gebrechen leidet, durch die das Ziehkind gefährdet wird 
wenn die Pflegepartei eine den gesundheitlichen Anforderungen ent— 
sprechende Wohnung inne hat, in der kein gesundheitsschädliches 
Bewerbe betrieben wird, und wenn jedem Ziehkind eine eigene Schlaf—⸗ 
stätte zur Verfügung gestellt wird. — 
(,) Einer Pflegepartei, die das 60. Lebensjahr überschritten hat, 
soll die Bewilligung in der Regel nicht erteilt werden, es wäre denn, daß 
an der Pflege und Erziehung des Kindes ein hiezu geeigneter, noch nicht 
60 Jahre alter Hausgenosse mitwirk ... 
8S9. 
—A 5. 
()- Die Ziehkinderaufsichtsstelle hat vor der Erteilung der Bewilli— 
gung die hiefür im Sinne des 8 8 maßgebenden Voraussetzungen fest— 
zustellen. Bei diesen Ermittlungen hat sie erforderlichenfalls die Unter— 
ftützung des Gemeindevorstandes, des Seelsorgers und der Schulbehörden 
in Anspruch zu nehmen und deren Aeußerung einzuholen. 
) Die Bewilligung wird schriftlich erteilt))sss 
(5) Die Verweigerung der Bewilligung ist zu begründen und der 
Pflegepartei sowie dem, der den Unterhalt des Kindes bestreitet, schriftlich 
bekanntzugeben. Wenn die Pflegepartei das Ziehlind bereits übernommen 
hat, ist hievon auch das zustaͤndige Vormundschaftsgericht zu benach— 
richtigen. 
8 10. F 
Widerruf der Bewilligung. 
6) Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden, wenn die 
Voraussetzungen des 88, Absatz 2 und 3, nicht mehr zutreffen oder sonst 
das geiftige, fittliche oder leibliche Wohl des Kindes durch die Unter— 
bringung gefährdet wird. —V 8 
() die Gründe des Widerrufes sind der Pflegepartei schriftlich 
bekanntzugeben.— AVVV 
(s). Nach Rechtskraft des Widerrufes sind der, der den Unterhalt des 
Kindes bestreitet, und das zuständige Vormundschaftsgericht zu benach— 
richtigen. I—— 
A 
Erlöschen der Bewilligung. 
Die Bewilligung erlischt — 
a) bei jedem Wohnungswechsel;; —V 
by nach Ablauf eines Jahres seit Abgabe des letzten Ziehkindes oder seit 
Erteilung der Bewilligung, ohne daß inzwischen ein Ziehkind auf— 
genommen worden ist. J 
s) Formulare sind im oßö. Landes-Jugendamte, Linz, Landhaus, erhältlich. 
Die Ausfertigung des Pflegebuches hat sich als untunlich erwiesen. 
94)
	        
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