Volltext: Kleiner Katechismus der Thierheilkunde und der Viehzucht in neun Abschnitten

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Kälberkühen, bei denen zuerst die Gebärmutterentzündung, dann 
der Brand (Kälberbrand) eintritt. Ferner wenn das Fleisch 
von vergifteten Thieren abstammt, als Rattengift, Arsenik oder 
Phosphor. Hier niuß ich auch die Vergiftung durch die Herbst 
zeitlose erwähnen, deren Genuß den Schweinen fast immer 
tödtlich wird; aber auch bei den Zuchtkälbern nicht selten durch 
heftiges Abführen und Krämpfe einen tödtlichen Ausgang 
nimmt. Der Genuß solchen Fleisches kann bei dem Menschen 
die Brechruhr hervorrufen. 
Zur Vertilgung der Läuse wird oft die graue Queck 
silbersalbe beim Rinde angewendet, welche sehr oft eine heftige 
Krankheit hervorbringt, manchmal auch tödtlich wird, auch 
dieses Fleisch ist zum Genusse nicht zu erlauben. 
Das Fleisch von einer Kuh, deren Frucht bei der Ge 
burt schon stark in Gährung oder sogenannten Aufgehen ist, 
darf wegen Leichengift auf keinen Fall genossen werden. Beim 
Pferde ist bei Rotz- und Wurmverdächtigkeit, sowie bei der 
nassen Mauke (Straubfuß) das Fleisch zum Genuß nicht 
erlaubt. 
Bei anderen Krankheiten des Viehes kann, je nach dem 
selbes mit Medicamenten behandelt wurde, der Genuß erlaubt 
sein, man überlasse aber dieses einem gewissenhaften Sachver 
ständigen, der über jeden einzelnen Fall zu urtheilen hat. 
In vielen Gegenden bestehen freiwillige Vereine, deren 
Mitglieder sich verpflichten, einen von Schaden betroffenen 
Besitzer durch Abnahme von etwas Fleisch wieder zu unter 
stützen, was wohl sehr löblich ist, da die Fleischer für das 
Stück Vieh bei einem solchen Unglück oft einen Spottpreis 
geben; hat aber wieder den Nachtheil, daß dort wieder viel 
Schwindel getrieben wird, oft gar keine Heilversuche gemacht 
werden, oder wenn der Fleischer für ein Rind zu wenig bietet, 
selbes absichtlich krank gemacht wird, erfahrungsgemäß in 
solchen Gegenden weit mehr Vieh nothgeschlachtet wird als 
in anderen, wo selbe nicht bestehen. Bin daher bloß für kleine 
Verbände, z. B. 30 bis 40 Besitzer einverstanden, wo dann 
ein Nachbar den andern controlieren kann und auch nur mit 
gewissenhafter Beschau. 
Es trifft sich sehr oft zu, daß ein Besitzer ein oder 
mehrere Stück Vieh schnell nothschlachten muß als z. B. beim 
Ueberfressen, Schlagfluß, Brandunglück, Abstürzen u. dgl., 
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