Volltext: Kleiner Katechismus der Thierheilkunde und der Viehzucht in neun Abschnitten

abgibt, obschon derselbe zur Ausstellung rechtsgiltiger Zeugnisse 
befugt ist. Dieser Umstand wird jedesmal bei Streitigkeiten 
von dem gegnerischen Advocaten ausgenützt und man verliert 
dann den Proceß. Desgleichen kann man ans Zahlung der 
Proceßkosten immer dann gefaßt sein, wenn man verabsäumt, 
den Verkäufer zur rechten Zeit zu benachrichtigen, weil derselbe 
dann sagt: „Es war nicht nöthig den Proceß zu beginnen, 
da ich ohnedies die Kaufsumme zurückerstattet hätte". 
Ebenso ist der Käufer stets im Nachtheile, wenn er bei 
einem umgestandenen Thiere verabsäumt, durch Zeugen con- 
statieren zu lassen, daß dasselbe wirklich mit dem gekauftem 
Thiere identisch ist, das will sagen, daß es das gekaufte Thier 
gewesen sei. In anderen Fällen klagt wieder der Verkäufer 
auf Rückstellung des Thieres in demselben Zustande, wie er 
es übergeben. Wenn nun der Käufer alle vorgeschriebenen 
Bedingungen erfüllt und in seinem gerechten Verlangen zur 
Erlangung des erlegten Kaufschillings die Hilfe des Gerichtes 
in Anspruch nehmen muß, so ist er doch noch weit von seinem 
Ziele. Der gegnerische Theil bietet den Gegenbeweis an, daß 
das Thier zur Zeit der Uebergabe gesund war; da müssen 
nun denkbare und undenkbare Lügen und Verdrehungen her 
halten, der Proceß wird über Jahre ausgedehnt und schließlich 
gleichen sich die Parteien, nachdem sie beide viel Geld ver 
loren, aus, bevor der höchste Jnstanzenzug in der Sache ent 
schieden hat. Bei dem Stande unserer Civilproceßordnung 
bleibt das Recht ein todter Buchstabe für den Hilfesuchenden, 
da nicht jedermann die Mittel besitzt, langwierige Processe zu 
führen, deren Ausgang noch immer zweifelhaft bleibt. Lasse 
dich daher, lieber Landwirt, in keinen Proceß ein, solange 
nicht eine Aenderung der Civilproceßordnung stattgefunden 
hat. Du bleibst sammt deinem Augenscheine zum ewigen 
Gedächtnisse und dem Gutachten der Sachverständigen doch 
nur die „Melkkuh". 
Für Fehler, welche in die Augen springen und auch von 
Nichtsachverständigen bemerkt werden können, hat der Ver 
käufer in der Regel nicht zu haften. 
Dagegen tritt eine Haftung ein, wenn die äußerlichen 
Fehler vom Verkäufer verhehlt, als unbedeutend angeben oder 
durch Künsteleien unbemerkbar gemacht wurden und wenn sie 
unheilbar sind oder das Leben des Thieres bedrohen, wie
	        
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