Volltext: Kleiner Katechismus der Thierheilkunde und der Viehzucht in neun Abschnitten

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sonst beide Theile in einem Streitfälle ihr Geld verlieren 
würden. Die Zeit der Uebergabe soll immer deutlich präcise 
bedungen werden ; allein der Käufer verliert sein Recht nicht, 
wenn er auch viel später das Thier abholt, denn der Ver 
käufer darf es nicht weiter veräußern, er hat nur Anspruch 
auf Schadloshaltung. 
Um sich in dieser Richtung zu sichern, hat man ein 
Mittel in der Darangabe (Angeld). Der Kauf sowie der Tausch 
vertrag gibt zwar beiden Theilen Rechte, aber noch kein Eigen 
thum; dieses wird erst durch die Uebergabe erworben. Der 
Verkäufer bleibt der Regel nach so lange Eigenthümer des 
verkauften Thieres, bis er es übergeben hat. Ist ein zwar 
verkauftes, aber nicht übernommenes Thier beschädigt worden, 
so hat den Zufall der Eigenthümer zu tragen, als welcher, 
wenn nicht bestimmte Vereinbarungen getroffen worden sind, 
immer der Verkäufer angesehen wird. Ist eine Zeit der Ueber 
gabe bedungen worden und hat der Verkäufer den Käufer zur 
Uebergabe aufgefordert, so erlischt für den ersteren die Haf 
tung aus den erwachsenen Schaden, wenn der Käufer die 
Uebernahme zur rechten Zeit verabsäumt, sei es nun aus 
Saumseligkeit oder wirklichen Hindernissen. Die Uebergabe 
muß von Hand zu Hand erfolgen, um gesetzesgiltig zu sein. 
Beim Kaufe wird in der Regel eine Darangabe geleistet, 
welche als Zeichen des geschloffenen Handels gilt. Das Zurück 
lassen der Darangabe hebt aber ebenso wenig den Kaufvertrag 
auf, als wenn der Empfänger diese doppelt zurückstellt und 
kann nur dann Giltigkeit haben, wenn beide Theile damit ein 
verstanden sind. Der geschlossene Handel hat auch ohne Daran 
gabe die gesetzliche Wirksamkeit. Immerhin ist es aber besser, 
wenn sich der Verkäufer eine im Verhältnisse zum Werte des 
Thieres stehende Darangabe geben läßt. Eine andere Bedeu 
tung hat das Reugeld, welches nämlich jene Partei, die es 
anbietet, von der Erfüllung des Vertrages frei macht, wenn 
sie der Handel reut. Wurde aber Seitens des Käufers bereits 
eine Anzahlung geleistet, so entfällt auch die Wirksamkeit des 
Reugeldes zum Zwecke der Lösung des Kaufvertrages. 
Beim Verkaufe auf Probe wird der Käufer nur dann 
Eigenthümer, wenn er den Kaufpreis erlegt hat; verlangt 
aber der Verkäufer sein Thier während der Probezeit zurück, 
so muß es ihm auch dann noch verabfolgt werden, wenn der
	        
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