Volltext: Kleiner Katechismus der Thierheilkunde und der Viehzucht in neun Abschnitten

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und viele haben schon wegen geringfügigen Fehlern und Ge 
brechen bei erkauften Thieren einen Streit angefangen, den 
sie zwar mit Hilfe ihres Advocaten gewannen, der aber mehr 
kostete, als der Wert von ein Paar Pferden ausmacht. Die 
Begriffe über die aus dem Thierhandel entstehenden Verbind 
lichkeiten sind aber der Mehrzahl der Landwirte so fremd 
und unbekannt, daß ich es als eine dankenswerte Aufgabe 
erachte, auf die wichtigsten Bestimmungen in Kürze hinzu 
weisen, wobei ich überzeugt bin, daß die Landwirte dieses 
Capitel mit Interesse verfolgen werden. 
Abgesehen von der großen Anzahl von Krankheiten und 
Gebrechen, mit denen die landwirtschaftlichen Hausthiere be 
haftet sind, finden Streitigkeiten auch dann statt, wenn der 
Käufer — sei es aus Laune oder wegen anderer Personen 
— durch geringfügige Unfähigkeit des Thieres zu diesem oder 
jenem Zwecke sich benachtheiligt glaubt, oder aber dem viel 
leicht zu theuer gekauften Thiere Gebrechen andichtet mit der 
Absicht, den Verkäufer zu einem Nachlasse zu zwingen, oder 
aber wirklich vorhandene Mängel entdeckt, die ihm zwar beim 
Kaufe unbekannt geblieben sind, für die jedoch der Verkäufer 
nicht zu haften hat. 
Jeder Verkauf oder Tausch eines Thieres ist als ein 
Vertrag anzusehen, der rechtsgültig abgeschlossen sein muß, so 
mit auch mit freier Einwilligung beider Theile erfolgt. Da 
der Verkäufer den Käufer oft in Irrthum setzt, so wäre, falls 
Irrthum die freie Einwilligung ausschließt, die Aushebung des 
Vertrages die Folge. Beim Viehhandel macht jedoch das Gesetz 
einen Unterschied und es kann der Handel nur dann gelöst 
werden, wenn der Irrthum, in welchen der Verkäufer den 
Käufer gesetzt hat, sich auf die Hauptsache oder einen wesent 
lichen Theil derselben bezieht. Bezieht sich der Irrthum nur 
auf eine Nebensache, so bleibt der Kauf aufrecht, dagegen hat 
der Irregeführte Anspruch auf angemessenen Schadenersatz. 
Ein Beispiel mag dies verdeutlichen: 
Erster Fall. Landwirt Lang verkauft an den Milch 
meier Kurz eine Kuh mit der Versicherung, daß sie sicher bis 
Neujahr kälbern werde und der Milchmeier erklärt, daß er 
nur unter dieser Bedingung Käufer sei. Nun hat aber die 
Kuh bis zu dieser Zeit nicht gekalbt, es ist somit zwar wohl 
im Nebenumstande — der aber als Bedingung gestellt wurde —
	        
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