Volltext: Kleiner Katechismus der Thierheilkunde und der Viehzucht in neun Abschnitten

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Etrafvorschriften. 
Die Bestimmungen in Betreff der Strafen, wie sie in 
: der österreichischen Seuchengesetzgebung vorgesehen sind, lauten: 
§ 44: Wer es unterläßt, über die nach den gesetzlichen Be 
stimmungen obliegende Anzeige zu erstatten, wird mit Arrest 
bis zu zwei Monaten oder au Geld bis zu 300 fl. bestraft. 
Derselben Strafe unterliegt insbesondere auch der Ge 
meindevorsteher oder wer sonst immer in Vertretung desselben 
die ihm obliegende Anzeige eines verdächtigen Krankheitsfalles 
verabsäumt oder bei Ausstellung von Viehpässen oder Ursprung 
bescheinigungen, wenn auch nur aus Fahrlässigkeit, die Un 
wahrheit bezeugt. § 45: Wer den sonstigen Anordnungen, 
welche zur Abwehr und Tilgung ansteckender Thierkrankheiten 
erlassen worden sind, zuwiderhandelt, macht sich eines Ver 
gehens schuldig und ist, wenn die Handlung mit Vorsatz 
begangen wurde, mit Arrest bis zu einem Jahr oder an Geld 
bis 1000 fl. zu bestrafen. Ist infolge dieses Vergehens Vieh 
von der Seuche ergriffen worden, so tritt Arreststrafe bis zu 
drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 2000 fl. ein. Im Falle 
der Fahrlässigkeit ist die Geldstrafe bis zu 100 fl. und wenn 
durch die Handlung ein Schaden verursacht worden ist, auf 
Arreststrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis 1000 fl. 
und wenn der Tod eines Menschen verursacht worden ist, 
auf Arrest von einem Monat bis zu drei Jahren zu erkennen. 
§ 46 enthält ferner die Bestimmung, daß Thiere und thierische 
Rohproducte, mit welchen das Einfuhrverbot umgangen wurde, 
durch die Strafbehörde als verfallen zu erklären seien. 
Mit der Strafe ist auch der Ersatz im Erkenntnis auf 
zuerlegen, wenn nicht die Nothwendigkeit weiterer Ausführung 
eine Verweisung des Entschädigungsanspruches vor die Civil- 
gerichte als unerläßlich erscheinen läßt. - 
Ueber die Hauptmängel und der Gewährleistung. 
Es ist für den Landwirt von besonderer Wichtigkeit, daß 
er die auf den Thierhandel sich beziehenden gesetzlichen Be 
stimmungen kenne, um sich vor vielen Schäden zu schützen. 
So mancher wohlhabender Landwirt ist schon wegen infolge 
des Handels entstandenen Processen um den Hof gekommen, 
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