Volltext: Kleiner Katechismus der Thierheilkunde und der Viehzucht in neun Abschnitten

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Mansche oder anderweitige schriftliche Eröffnung mitzutheilen. zur £ 
In seinen Bericht hat der Amtsthierarzt die kranken, die der- Die 1 
trächtigen, sowie die übrigen auf den Seuchengehöft befindlichen Rindi 
Thiere näher zu bezeichnen. Erlös 
Der Viehstand eines bisher seuchenfreien Gehöftes ist Rindi 
unter polizeiliche Beobachtung zu stellen, wenn festgestellt ist, gestai 
daß sich unter denselben ein seuchenverdächtiges Stück befindet, von i 
oder daß innerhalb der letzten 60 Tage sich ein solches unter Rindi 
dem Viehstande befunden hat. nach i 
Rauhfutter und Stroh darf nicht ausgeführt werden. Die 
Der Seuchenhof ist am Haupteingangsthor mit der Aufschrift welch 
„Lungenseuche" zu bezeichnen. Alles übrige Vieh ist als der Rauß 
Ansteckung verdächtig zu bezeichnen. Nach § 28 kann der Thier 
Abtrieb noch vollkommen gesunder Rinder aus gesperrten AbfuI 
Ställen und Ortschaften zur Schlachtung auf Grundlage des viehg« 
Gutachtens des Amtsthierarztes und unter entsprechenden Vor 
schriften, von der politischen Bezirksbehörde gestattet werden. den 8 
Fleisch von geschlachteten, kranken Rindern darf nur im zu ve 
Seuchenort auf Grund des thierärztlichen Befundes zum 
Genuß zugelassen werden; es sind jedoch die Lungen der ge 
schlachteten Thiere, das zum Genuß nicht geeignet befundene 
Fleisch sowie die Cadaver der an Lungenseuche gefallenen | K 
Rinder zu beseitigen. Das Fleisch der wegen Verdacht der höher« 
Lungenseuche geschlachteten und nach der Schlachtung gesund heimg 
befundenen Rinder darf in Orten mit größeren Verbrauch unters 
jedoch nur mittelst Eisenbahnen und Schiffen unter ent- Milb« 
sprechender Vorsicht verführt werden. Die Häute verendeter die S 
oder geschlachteter Thiere sind zu desinficieren. Werden der beziehe 
Seuche verdächtige Thiere in verbotwidriger Verwendung oder der H 
außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeiten oder an und 
Orten angetroffen, zu welchen der Zutrieb verboten ist, so Pferd« 
kann die sofortige Tödtung von der politischen Bezirksbehörde, von » 
unter besonders bedenklichen Umständen aber von der Orts- Oberh 
behörde angeordnet werden. sich ir 
Bezüglich der Impfung der Lungenseuche ist gesagt, daß bilden 
dieselbe nur in, von der Seuche heimgesuchten Ställen auf entsteh 
Verlangen und Gefahr des Viehbesitzers und nur von dem Die . 
Amtsthierarzt vorgenommen werden darf. Während der Dauer Tiefen 
der Lungenseuche ist, je nach dem Grade ihrer Ausbreitung, wählt 
der Amtsthierarzt in Zwischenräumen von 8 bis 14 Tagen Hals
	        
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