Volltext: Kleiner Katechismus der Thierheilkunde und der Viehzucht in neun Abschnitten

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immer noch verkäste Eiterherde und erhärtete Stellen in der 
Lunge zurückbleiben. Nach meiner Erfahrung würde auch 
hier das Einziehen von der Nießwurz am Triel und scharfe 
Einreibungen an den Brustwandungen die besten Dienste 
leisten und hat mein Vater sehr günstige Erfolge damit gemacht. 
Die übrige Behandlung wäre wie bei der Lungen- und Brust 
entzündung, siehe Seite 147, besonders ist kräftigen, voll 
blütigen Thieren je nach dem Grad des Fiebers, gleich im 
Anfang ein starker Aderlaß (vier bis sieben Kilo) zu machen. 
In Ländern, wo die Lungenseuche öfters auftritt, hat 
man sich seit einer Reihe von Jahren mit der Schutzimpfung 
befaßt. Die Resultate dieser Versuche sind aber noch so aus 
einandergehend, daß man kein bestimmtes Urtheil darüber noch 
abgeben kann. 
Ueber die Lungenseuche lauten die Hauptvorschriften: 
Nachdem die Lungenseuche festgestellt ist, hat der Amtsthierarzt 
zunächst zu ermitteln, wie lange die verdächtigen Erscheinungen 
bei den Thieren bestanden haben, ob krankes oder verdächtiges 
Vieh mit anderen Rindvieh in Berührung gekommen, ob 
Rindvieh aus dem Gehöfte in letzter Zeit geschlachtet, ausge 
führt oder in verdächtiger Weise entfernt, ob und wo das 
kranke Thier gekauft worden ist und wer der frühere Besitzer 
war. Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die etwa 
erforderlichen Maßregeln ohne Verzug zu treffen und nöthigen- 
falls die anderen betheiligten Polizeibehörden von der Sach 
lage in Kenntnis zu setzen. Wenn in einen bisher seuchen 
freien Gehöfte ein Thier unter Erscheinungen erkrankt, welche 
den Ausbruch der Lungenseuche befürchten lassen, nach dem 
schriftlichen Gutachten des beamteten Thierarztes aber nur 
mittelst Zerlegung des Thieres Gewißheit darüber zu erlangen 
ist, ob ein Fall der Lungenseuche vorliegt, hat die Polizei 
behörde die Tödtung und Zerlegung anzuordnen. Läßt sich 
annehmen, daß eine größere Verbreitung der Lungenseuche an 
einem Orte stattgefunden hat, so kann eine Revision sämmt 
licher Rindviehbestände des Ortes oder einzelner Ortstheile 
durch den Amtsthierarzt von der Polizeibehörde angeordnet 
werden. Erfolgt die Ermittlung des Seuchenausbruches oder 
des Verdachtes in Abwesenheit des leitenden Polizeibeamten, 
so hat der Amtsthierarzt die vorläufigen Anordnungen zu 
treffen und dieselben dem Besitzer des Rindviehes durch proto-
	        
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