Volltext: Kleiner Katechismus der Thierheilkunde und der Viehzucht in neun Abschnitten

230 
bedarf. Der erstmalige Ausbruch der Maul- und Klauen 
seuche ist nach erfolgter Feststellung von der Polizeibehörde 
auf ortsübliche Weise zur öffentlichen Kenntnis 'zu bringen. 
Das Seuchengehöft ist am Haupteingangsthor oder an sonstiger und 
geeigneten Stelle mit der Inschrift: „Maul- und Klauen- stecke 
seuche" zu versehen. Bei Verbreitung der Maul- und Klauen- allmi 
seuche über einen größeren Landstrich, kann die politische und 
Landesbehörde den Verkehr mit Rindern, Ziegen, Schafen gewö 
und Schweinen von den verseuchten Landstrich heraus und zu ei 
in denselben hinein unter Gestattung des Verkehrs innerhalb zwei 
des Landstriches untersagen. Die Nutzverwertung und der mehr 
Verkauf der Milch kranker Thiere in rohem Zustande, ist das > 
verboten. Die Zulässigkeit der Schlachtung der kranken Thiere 
zum Zwecke des Fleischgenusses hängt von dem Gutachten bestes 
des Thierarztes ab. anfai 
Die kranken und die verdächtigen Thiere unterliegen der Trän 
Gehöftsperre mit der Erleichterung, daß dieselben zur Feld- als s 
arbeit benützt und auf die Weide getrieben werden dürfen, wenn 
wenn sie keine Wege und Weiden betreten, welche von gesunden aufge 
Wiederkäuern oder Schweinen aus anderen Gehöften benützt die I 
werden. Rauhfutter und Stroh, welches nach dem Orte seiner auf ! 
Lagerung als Träger des Ansteckungsstoffes anzusehen ist, darf Stöh 
aus dem Seuchengehöfte nicht entfernt werden. Dünger, welcher müsse 
während des Bestehens der Seuche im Seuchenstall gelegen Haar 
hat, darf auf solchen Wegen und nach solchen Grundstücken, temp« 
welche von ansteckungsfähigen Thieren aus anderen Gehöften zeigt, 
betreten werden, nicht abgeführt werden. geschi 
Der Besitzer oder dessen Stellvertreter ist anzuhalten, Ersch 
das Betreten des Seuchengehöftes durch fremde Wieder- wahr 
käuer und Schweine nicht zu gestatten. Die Desinfektion 70 b 
besteht in gründlicher Reinigung der von kranken Thieren die si 
benützten Räumlichkeiten auf Viehhöfen und Gastställen und hören 
es hat die Gemeindebehörde dieses zu überwachen. Die Seuche Balle 
ist als erloschen zu betrachten, wenn in dem Gehöft, der Ort- bald 
schüft oder dem weitern Umkreise, auf welchen die Schutzmaß- wird 
regeln sich beziehen, innerhalb 14 Tagen kein neuer Erkrankungs- Flan' 
fall vorgekommen ist, und es ist das Erlöschen der Seuche kurz 
zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. jedes: 
auch
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.