Volltext: Kleiner Katechismus der Thierheilkunde und der Viehzucht in neun Abschnitten

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Behandlung: Bei der Gutartigkeit und bei dem regel 
mässigen Verlauf, welcher meist nur acht bis zwölf Tage 
dauert, bedarf es in der Regel kein besonderes Heilverfahren, 
sondern es genügt eine passende Diät als Ruhe, reinlicher 
und kühler Stall, große Reinlichkeit im Futterbarren, Ent 
fernung aller begeiferten Fnttertheile, häufiges Vorhalten von 
mit Essig angesäuerten, kühlen Trinkwassers, dem man auch 
Kleien und Mehl zusetzen kann. Das Futter, welches den 
Thieren — aber immer in kleinen Portionen — vorzulegen 
ist, sei weich und zart; am besten eignet sich Grummet, oder 
wenn möglich Gras, ferner gekochte Kartoffel oder sonstige 
Knollen und Rübengewächse mit Mehl und Kleien angerührt. 
Für Schweine eignet sich saure Milch oder Rührmilch, gekochte 
Kartoffel uud angesäuerte Mehl- und Kleientränke. Die 
weitere Beobachtung beschränkt sich auf allfällige Nachkrank 
heiten. Zum Reinhalten der Klauen bediene ich mich einer 
schwachen Lösung von Kupfervitriol, 50 Gramm auf 15 
Liter Wasser, sowie einer 2°/oigen Carbolsäurelösung. Beide 
werden abwechselnd, innerhalb drei Stunden, mittelst Gieß 
kanne auf die betreffenden Stellen gegossen. Bei theilweiser 
Lostrennung des Hornsaumes bestreicht man die losgetrennte 
Saumstelle mit Terpentinsalbe oder Degestivsalbe. Thiere, die 
einen oder mehrere Hornschuhe verloren haben, werden am 
Vortheilhaftesten geschlachtet. Tritt die Maul- und Klauen 
seuche unter einem größeren Viehstande auf, so empfiehlt sich, 
sämmtliche Thiere zu impfen, um die Krankheit auf eine 
möglichst kurze Dauer zu beschränken. Man bedient sich hiezu 
eines Badschwammes, welcher mit dem Geifer der verseuchten 
Thiere gut befeuchtet wird, mittelst welchen man denselben 
auf die Schleimhaut der gesunden Thiere überträgt. Kann 
während der Dauer der Krankheit der Weidegang benützt 
werden, so ist hievon nur dann, wenn es die gesetzlichen Vor 
schriften erlauben, Gebrauch zu machen, wenn die Witterung 
günstig ist. 
- Die österreichische Gesetzgebung enthält im § 26 folgende 
Vorschriften: Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche 
durch das Gutachten des Thierarztes erfolgt, so hat die 
Polizeibehörde oder Gemeindevorstehung auf die Anzeige neuer 
Seuchenausbrüche in bis dahin verschont gebliebenen Stallungen 
die vorgeschriebenen Schutzmaßregeln anzuordnen, ohne daß
	        
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