Volltext: Kleiner Katechismus der Thierheilkunde und der Viehzucht in neun Abschnitten

und eine etwaige Einwendung desselben in den Seetionsbefnnd 
aufgenommen werde. Entstehen Meinungsverschiedenheiten der 
beiden Thierärzte, so ist das Gutachten des Landes-Thierarztes 
einzuholen und maßgebend. 
Der Ausspruch über die nach genannten Bestimmungen 
zu leistendende Entschädigung ist von der politischen Landes 
behörde unter Freilassung der Berufung an das Ministerium 
des Innern zu fällen. 
Die Gewährung einer Entschädigung für solche Thiere, 
für welche der Staatsschatz keine Entschädigung leistet, aus 
Mitteln der Länder, Bezirke oder zu bildenden Versicherungs 
verbände bleibt der Landesgesetzgebung überlassen. 
In allen Fällen, in welchen den beamteten Thierarzt 
die Feststellung des Krankheitszustandes eines verdächtigen 
Thieres obliegt, ist es dem Besitzer desselben unbenommen, 
auch seinerseits einen approbierten Thierarzt zu diesen Unter 
suchungen beizuziehen. 
Die Anordnung und die Ausführung der Schntzmaßregeln 
wird hiedurch nicht aufgehalten. 
Die vorgesetzte Behörde hat jedoch im Falle erheblicher 
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Amtsthierarzt und 
dem vom Besitzer beigezogenen approbierten Thierarzt über den 
Ausbruch oder Verdacht einer Seuche, oder wenn aus sonstigen 
Gründen erhebliche Zweifel über die Richtigkeit der Angaben 
des beamteten Thierarztes obwalten, den Landes-Thierarzt zu 
berufen und dementsprechend das Verfahren zu regeln. 
b) Die Schutz- und Tilgungsmaßregeln 
wie sie im österr. Thierseuchengesetze vorgeschrieben sind, be 
stehen in Absonderung, Bewachung oder polizeiliche Beobach 
tung der an der Seuche erkrankter und derselben verdächtigen 
Thiere, in Beschränkungen in dem Verkehr, wie Einstellung 
des Weitertriebes, Stallsperre, Weidesperre, Verbot der gemein 
schaftlichen Benützung von Brunnen, Tränken, Schwemmen 
n. dgl., im Verbot des freien Herumlaufens der Hunde und 
kleinen Hausthiere, in Orts- und Flursperren, ferner in dem 
Verbot zur Abhaltung von Vieh- und Pferdemärkten und 
Thierauctionen; in der Impfung, welche nur in gewissen 
Fällen angeordnet werden darf, und unter der Aufsicht des 
Amtsthierarztes zu erfolgen hat; in der Tödtung kranker oder
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.