Volltext: Kleiner Katechismus der Thierheilkunde und der Viehzucht in neun Abschnitten

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Gewinnt die Seuche in einem Nachbarlande eine be 
drohliche Ausdehnung, so kann für die Grenzbezirke eine Re 
vision des vorhandenen Viehstandes und eine regelmäßige 
Controle über den Ab- und Zugang der durch die Seuche ge 
fährdeten Thiere angeordnet werden. 
Ueber die Verhinderung der Viehseuchen im Jnlande sind 
im österr. Seuchengesetze folgende Vorschriften enthalten: 
a) Anzeigepflicht. 
Jeder Thierbesitzer oder dem ein Thier zur Wartung an 
vertraut ist, ist verpflichtet, bei dem Ausbruche einer Seuche 
die Anzeige an den Gemeindevorsteher laut § 15 zu machen, 
welcher unverweilt die Bezirksbehörde in Kenntnis zu setzen 
hat. Bei Viehtransporten zu Lande ist die Anzeige an den 
Vorsteher der nächstgelegenen Gemeinde, bei Seetransporten 
an das Hafenamt des Landungsortes zu erstatten. 
Die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige tritt auch 
dann ein, wenn unter den Thieren eines Stalles oder inner 
halb acht Tagen ein zweiter Fall einer innerlichen Erkrankung 
unter den gleichen Erscheinungen vorkommt; ferner sind laut 
§ 16 die Thierärzte oder jene Personen verpflichtet, welche 
die Thierheilkunde betreiben, von dem Vorkommen ansteckender 
Krankheiten sowohl die Bezirksbehörden als Gemeindevorsteher 
in Kenntnis zu setzen, während die Vieh- und Fleischbeschauer, 
sowie die Wasenmeister die Anzeige an den Gemeindevorsteher 
zu machen haben. 
Nach § 17 hat der Gemeindevorsteher gleichzeitig mit 
der Erstattung der Anzeige an die politische Bezirksbehörde 
vorläufig, wenn möglich unter Zuziehung eines approbierten 
Thierarztes, wegen der Absonderung der Thiere das Nöthige 
vorzukehren und die Stallsperre zu verfügen. 
§ 18. Die Bezirksbehörde hat nach erhaltener Anzeige 
ohne Verzug den beamteten Thierarzt an Ort und Stelle ab 
zuordnen. Derselbe bildet mit dem Gemeindevorsteher die 
Seuchencommission und hat die Art, die Ausbreitung und die 
Ursache der Krankheit zu erheben, und die gesetzlich vorgeschrie 
benen Maßregeln anzuordnen, und deren Durchführung ein 
zuleiten. 
Einwendungen gegen die Richtigkeit der Erhebungen des 
beamteten Thierarztes sind in kürzester Zeit an die Landes-
	        
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