Volltext: Sammlung der Volksschulgesetze für das Erzherzogthum Österreich ob der Enns 1871 (1871)

Gegenstand wurde seit einem Dezennium vielseitiger und 
lebhafter erörtert, als die Reform der Volksschule. Innere und 
äußere Verhältnisse der Volksschule bedurften einer gründlichen 
und durchgreifenden Verbesserung, wenn diese Grundlage aller 
geistigen Entwicklung, die Grundlage scdes freiheitlichen Lebens, 
nicht noch fernerhin allzuweit hinter den äußersten Anforderungen 
zurückbleiben sollte. 
Auf welchem Wege eine solche Reform unter den geänder 
ten stattlichen Verhältnissen durchzuführen ist, zeichnet das Gesetz 
vom 21. Dezember 1867, durch welches das Grundgesetz über 
die Rcichsvertretnng vom 26. Februar 1861 abgeändert wurde, 
vor, indem es in den §§. 11 lit. i und 12 bestimmt, dass die 
Feststellung der Grundsätze des Unterrichtswesens bezüglich der 
Volksschule durch die Reichsgesetzgebung ;u erfolgen hat, wo 
gegen alles übrige, was auf diesem Gebiete durch Gesetze zu 
regeln ist, in den Wirkungskreis der Landesgesetzgebung gehört. 
Dieser Bestimmung gemäß wurden die allgemeinen Grund 
sätze, auf denen unser Volksschulwesen in Zukunft beruhen soll, 
theils durch das Reichsgesetz vom 25. Mai 1868, betreffend 
das Verhältnis der Schule zur Kirche, theils durch das Reichs- 
Bolksschulgesetz vom 14. Mai 1869 festgestellt; zur näheren 
Alisführung derselben sind für Oberösterreich die Landesgesetze 
vom 23. Jänner 1870 und vom 21. Februar 1870 betreffend 
die Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes an öffentlichen Volks 
schulen, dann die Errichtung , Erhaltung und den Besuch dieser 
Schulen, endlich die Schnlanfsicht, erflossen. 
Indem wir nun zu einer näheren Beleuchtung der wich 
tigeren grundsätzlichen Bestimmungen schreiten, glauben wir zu 
nächst das Verhältnis der Schule zur Kirche in's Auge 
fassen zu sollen. 
A*
	        
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