Volltext: Hermann Stegemanns Geschichte des Krieges. Erster Band. (1,1917)

366 
Anhang zur Vorgeschichte des Krieges 
8ir Edward Grey to Sir F. Bertie, British Ambassador at Paris, 
(Telegraphic.) 
Foreign Office, August 2, 1914. 
„I am authorized to give an assurance that, if the German fleet 
comes into the Channel or through the-North Sea to undertake 
hostile operations against French coasts or shipping, the British 
fleet will give all the protection in its power. 
This assurance is of course subject to the policy of His Majesty’s Go¬ 
vernment receiving the support of Parliament, and must not be taken as 
binding His Majesty’s Government to take any action until the above con¬ 
tingency of action by the German fleet takes place.“ 
Lier erscheint also die Versicherung der Waffenhilfe durch die englische Flotte 
an die Zustimmung des Parlaments und die Voraussetzung geknüpft, daß die 
deutsche Kriegsflotte die ihr im Kriegsfall obliegende natürliche Aufgabe erfülle 
und die französische Küste oder Schiffahrt angreife. Grey erörtert dann in seinem 
Telegramm die Frage, ob die britische Regierung Deutschland notwendigerweise 
den Krieg erklären müßte, wenn der Krieg zwischen Deutschland und Frankreich 
ausbreche, und kommt zum Ergebnis, daß die schon im Wortlaut liegende Ver¬ 
sicherung genüge, indem er richtig an die Versammlung der französischen Flotte 
im Mittelmeer erinnert. Endlich teilt er Bertie noch mit, daß Cambon auf 
die belgische Neutralitätsfrage gekommen sei, und schreibt, er habe erwidert, 
die britische Regierung sei soeben damit beschäftigt, eine Erklärung zu erwägen, 
die sie hierzu im Parlament abzugeben hätte, eine Erklärung, ob England die 
Verletzung der belgischen Neutralität als Casus belli erklären 
solle (wörtlich: whether we should declare violation os Belgian neutrality 
to be a casus belli). 
Die Waffenhilfe war also Frankreich unabhängig von der belgischen 
Neutralitäts frage zugesagt worden, vorbehalten war nur die Kriegserklärung 
an Deutschland, aber auch bei der Erwägung dieser Frage noch nicht entschieden, 
ob England die Verletzung der belgischen Neutralität als Casus belli betrachten 
würde. Man würdige die diplomatischen Feinheiten dieser Unterscheidungen, die 
hier in ihrer Verknüpfung zutage treten. 
(58) Das belgische Graubuch (Nr. 20) gibt die deutsche Note, in der der 
Durchmarsch verlangt wurde, in folgender Form: 
„Note remise le 2 Août, à 7 heures du soir, par M. de Below Saleske, 
ministre d’Allemagne, à M. Davignon, ministre des Affaires étrangères. 
VrÜssel, den 2. August 1914. 
Kaiserlich Deutsche Gesandtschaft in Belgien. Très confidentiel. 
Der kaiserlichen Negierung liegen zuverlässige Nachrichten vor über den be¬ 
absichtigten Aufmarsch ftanzösischer Streitkräfte an der Maasstrecke Givet— 
Namur. Sie lassen keinen Zweifel über die Absicht Frankreichs, durch belgisches 
Gebiet gegen Deutschland vorzugehen. 
Die kaiserliche Negierung kann sich der Besorgnis nicht erwehren, daß Belgien, 
trotz besten Willens, nicht imstande sein wird, ohne Lilse einen französischen Vor¬ 
marsch mit so großer Aussicht auf Erfolg abzuwehren, daß darin eine ausreichende
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.