Volltext: Die Nährmittelverteilung im Kriege [29]

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Daraus ergibt sich -die Folgerung,- -daß, wenn irgend 
möglich, benachbarte Komm-nnalverbände sich zu einer Speise- 
ma r k c n ge me in s cha f t mit gegenseitigem Abrechnungsver 
kehr zusammenschließen müssen, oder aber daß durch Verordnung 
der Landeszentralbehörden Speisemarken zwangsweise mit Frei 
zügigkeit für den betreffenden Bundesstaat einzuführen sind. Da 
der Abrechnungsverkehr keine sehr erheblichen Schwierigkeiten be 
reitet, werden die Speise-marken -unter Umständen sogar sehr rasch 
zu einer im ganzen Reiche freizügigen R ei chs fp e is-em-a r ke 
ausgestaltet werden können. Die Vorteile einer derartigen Re 
gelung sind sehr groß, die Belastung an Verrechnungsarbeit, die 
für die mit der Abrechnung beauftragten Reichsstellen erwächst, 
ist zu überwinden. 
Im -dringenden Interesse der Verbraucher ist es -gelegen, daß 
für die Speisemarken eine möglichst l a n g e U mlaufsz« i t ge 
wählt wird. Die Dauer wird verschieden hoch zu beniesten sein, je 
nachdem es sich um örtliche Regelung, Regelung für einen Bundes 
staat oder für das ganze Reich handelt. Den Umlaufswert bei 
spielsweise bei der örtlichen Regelung auf die Dauer eines in der 
Regel vier Wochen umfassenden Verbrauchsabschnitts zu beschrän 
ken, würde die Verbraucher nicht nur außerordentlich stark be 
lasten, sondern auch zu einer Verschleuderung von Speisemarken 
fuhren können. Auf der anderen Seite übersehen die einzelnen 
Kommunalverbände die Entwicklung der Lebensmittelversorgung 
und der ihnen zugeteilten Lebensmittelmengen nicht genügend, 
uni für unbegrenzte Zeitdauer Speisemarken ausgeben zu können. 
Da würde sich sofort die Gefahr erheben, daß infolge bestimmter 
äußerer Ereignisse oder des Standes -der Lebensmittelversorgung 
in dem betreffenden Konrmunalverbande zu einem bestimmten 
Zeitpunkte bedeutend mehr -Speisem-arken in Umlauf wären, als 
der betreffende Kommunalverband -einzulösen vermag. Solange die 
Speisemarken daher nur kommunalverbandsweise eingeführt sind, 
erscheint -eine Beschränkung ihrer Umlaufszeit auf 3 Monate die 
beste Lösung, die sowohl -den Interessen des Kom-munalver- 
banids als auch den Interessen der Verbraucher genügend Rech 
nung trägt. 
Der Kernpunkt des Problems der Speisemarken liegt in der 
Frage der Bewertung der Speisem-arken. Die.Speisemarken
	        
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