Volltext: Die Nährmittelverteilung im Kriege [29]

7. Verwendung des Rohmaterials. Die Betriebe 
dürfen das Rohmaterial zu keinem anderen Zwecke verwenden als zur 
Herstellung von Suppen. Kann ein Betrieb die erhaltenen Rohmaterial- 
mengen ganz oder teilweise nicht verarbeiten, so hat er sie unverzüglich 
der Kriegsnährmittel-G. m. b. H. zur Verfügung zu stellen. Die Kriegs 
nährmittel-G. m. b. H. ist berechtigt, die Ware unter Zugrundelegung 
des in dem Kaufverträge festgelegten Kaufpreises ohne Berücksichtigung 
der erwachsenen Verpackung^, Transport- und Lagerkosten zurückzu 
kaufen. 
8. Herstellungsverhältnis. Der Käufer verpflichtet sich, 
die Anweisungen der Kriegsnährmittel-G. m. b. H. darüber, in welchem 
Verhältnis sämtliche zu Suppen oder Suppenwürfeln verarbeiteten 
Rohmaterialien — ohne Rücksicht darauf, ob sie von der KriegZnähr- 
mittel-G. m. b. H. zugewiesen oder von anderer Seite bezogen wurden,— 
a) zu losen Suppen, 
d) zu Suppenwürfeln, evtl, zu Erbswürsten 
zu verarbeiten sind, genau einzuhalten. 
9. Lose Suppen. Die Betriebe dürfen an losen Suppen ledig 
lich die aus der Anlage 1 ' ersichtlichen Suppenarten herstellen und 
müssen sich dabei an die Vorschriften des Gehalts und der Preise halten. 
Jedoch ist den Betrieben gestattet, nach Einholung der Zustimmung der 
Kriegsnährmittel-G. m. b. H. zu der Herstellung' einer bestimmten Suppe 
andere Rohmaterialien zu verwenden, deren Erstehungspreise gewöhnlich 
hoch oder hoher sind als die Erstehungspreise der vorgesehenen Roh 
materialien. 
10. Suppenwürfel. Die von den Betrieben hergestellten 
Suppenwürfel müssen zu den aus der Anlage*) ersichtlichen Gewichten 
und Preisen hergestellt und abgegeben werden. Dabei ist zu beachten, 
daß die Anzahl der weizenmehlhaltigen Suppenwürfel im Gewicht von 
50 Gramm mindestens doppelt so viel betragen muß wie die Anzahl der 
Würfel zu 45 Gramm. 
Die Suppenwürfel dürfen mit den alten Gewichten nur solange 
hergestellt werden, als 1 v. H. Fett beigesetzt wird. Würfel ohne Fett 
müssen zu den neuen Gewichten hergestellt werden. 
Andere Würfelsuppen dürfen nur mit besonderer Genehmigung der 
Neichsverteilungsstelle für Nährmittel und Eier hergestellt werden; diese 
Genehmigung wird nur erteilt werden, wenn eine dringende Not 
wendigkeit hierzu vorliegt. 
11. Absatz. Suppen und Suppenwürfel dürfen lediglich nach 
Anweisung der Reichsverteilungsstelle für Nährmittel und Eier ver 
kauft oder sonst abgegeben werden. Dies gilt auch dann, wenn das 
Rohmaterial durch die Kriegsnährmittel-G. m. b. H- nicht vermittelt 
wurde. 
*) Hier nicht abgedruckt, da überholt.
	        
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