Volltext: Branntweinwirtschaft und Volksernährung [Heft 30]

Es handelte sich dabei um eine Maßnahme, die auf Grund 
des Brcmntweinsteuergesetzcs alljährlich zu dem Zwecke vorgenommen 
wurde, die Erzeugung des kommenden Betriebsjabres dem voraus 
sichtlichen Bedarfe anzupassen. Unter Berücksichtigung der noch vor 
handenen Bestände an Branntwein, des zu erwartenden Verbrauchs 
sowie des Ausfalls der Kartoffelernte pflegte vom Bundesrate fest 
gesetzt zu werden, um wieviel Hundertteile der Durchschnittsbrand 
der einzelnen Brennereien für die Dauer des Betriebsjahres zu er 
höhen oder zu kürzen war. Der Durchschnittsbrand hatte die Wirkung 
einer Begrenzung der Branntweinerzeugung mit der Folge, daß eine 
Biennerei, die ihren Durchschnittsbrand überschritt, die mit anderen 
Worten „im Ueberbrand" arbeitete, erhebliche Zuschüsse zu der Be 
triebsauflage zu zahlen hatte. 
Es lag nahe, daß die Negierung, im Herbst des ersten Kriegs - 
jahres vor diese Frage gestellt, die Entscheidung zu Gunsten einer 
starken Herabsetzung des Durchschnittsbrand.es fällte. Auf 
60 Hundertteile des allgemeinen Durchschnittsbrandes. wurde er 
durch die Bekanntmachung vom 15. Oktober 1914 (R.G.Bl. S. 434) 
festgesetzt). Die damit ausgesprochene Einschränkung der Brannt 
weinerzeugung war außerordentlich groß — in den drei Vorjahren 
halte der Durchschnittsbrand 94, 100 und 96 Hunderlteile betragen, 
— doch würde man fehlgehen, wenn man sie in erster Reihe auf 
ernährungswirtschaftliche Erwägungen zurückführen wollte. Natürlich 
hatten mich solche mitgesprochen, doch war die Hauptveranlassung zu 
dieser Maßnahme der Wunsch gewesen, eine Ueberproduktion 
von Branntwein zu verhindern^). Befangen in den aus der 
Friedenswirtschaft übernommenen Vorstellungen glaubte man, daß 
auf dem Branntweinmarkte ein Ueberangebot eintreten und die 
Branntweinwirtschaft in eine kritische Lage kommen würde, wenn die 
Erzeugung nicht stark eingeschränkt werden würde. 
Man hielt infolge des Krieges einen so starken Verbrauchs 
rückgang für wahrscheinlich, daß eine auch nur annähernde Aufrecht 
erhaltung der Friedenserzeugung für unmöglich galt, wobei ins 
Gewicht fiel, daß ungewöhnlich reiche Spiritusbestände aus dem 
') Bei Brennereien mit einer Erzeugung von 50 Irl oder weniger belief 
sich die Kürzung auf nur 90 Hundertteite. In den Sonderrechtsstaaten wurde 
sle Kürzung in der Weise vorgenommen, daß die einzelne Brennerei ?/,» des 
ihr für das Betriebsjahr 1911/12 zugewiesenen Kontingents erhielt. 
Krieges S^ß^btlkschrift über wirtschaftliche Maßnahmen aus Anlaß des
	        
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