Es handelte sich dabei um eine Maßnahme, die auf Grund
des Brcmntweinsteuergesetzcs alljährlich zu dem Zwecke vorgenommen
wurde, die Erzeugung des kommenden Betriebsjabres dem voraus
sichtlichen Bedarfe anzupassen. Unter Berücksichtigung der noch vor
handenen Bestände an Branntwein, des zu erwartenden Verbrauchs
sowie des Ausfalls der Kartoffelernte pflegte vom Bundesrate fest
gesetzt zu werden, um wieviel Hundertteile der Durchschnittsbrand
der einzelnen Brennereien für die Dauer des Betriebsjahres zu er
höhen oder zu kürzen war. Der Durchschnittsbrand hatte die Wirkung
einer Begrenzung der Branntweinerzeugung mit der Folge, daß eine
Biennerei, die ihren Durchschnittsbrand überschritt, die mit anderen
Worten „im Ueberbrand" arbeitete, erhebliche Zuschüsse zu der Be
triebsauflage zu zahlen hatte.
Es lag nahe, daß die Negierung, im Herbst des ersten Kriegs -
jahres vor diese Frage gestellt, die Entscheidung zu Gunsten einer
starken Herabsetzung des Durchschnittsbrand.es fällte. Auf
60 Hundertteile des allgemeinen Durchschnittsbrandes. wurde er
durch die Bekanntmachung vom 15. Oktober 1914 (R.G.Bl. S. 434)
festgesetzt). Die damit ausgesprochene Einschränkung der Brannt
weinerzeugung war außerordentlich groß — in den drei Vorjahren
halte der Durchschnittsbrand 94, 100 und 96 Hunderlteile betragen,
— doch würde man fehlgehen, wenn man sie in erster Reihe auf
ernährungswirtschaftliche Erwägungen zurückführen wollte. Natürlich
hatten mich solche mitgesprochen, doch war die Hauptveranlassung zu
dieser Maßnahme der Wunsch gewesen, eine Ueberproduktion
von Branntwein zu verhindern^). Befangen in den aus der
Friedenswirtschaft übernommenen Vorstellungen glaubte man, daß
auf dem Branntweinmarkte ein Ueberangebot eintreten und die
Branntweinwirtschaft in eine kritische Lage kommen würde, wenn die
Erzeugung nicht stark eingeschränkt werden würde.
Man hielt infolge des Krieges einen so starken Verbrauchs
rückgang für wahrscheinlich, daß eine auch nur annähernde Aufrecht
erhaltung der Friedenserzeugung für unmöglich galt, wobei ins
Gewicht fiel, daß ungewöhnlich reiche Spiritusbestände aus dem
') Bei Brennereien mit einer Erzeugung von 50 Irl oder weniger belief
sich die Kürzung auf nur 90 Hundertteite. In den Sonderrechtsstaaten wurde
sle Kürzung in der Weise vorgenommen, daß die einzelne Brennerei ?/,» des
ihr für das Betriebsjahr 1911/12 zugewiesenen Kontingents erhielt.
Krieges S^ß^btlkschrift über wirtschaftliche Maßnahmen aus Anlaß des