Volltext: Branntweinwirtschaft und Volksernährung [30]

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doppelt, so daß sie also nunmehr etwa die Hälfte des normalen 
Satzes betrug. 
Im nächsten Wirtschaftsjahre hielt man an dieser Politik 
fest. Die Vergällungspflicht der Brennereien wurde über den Satz 
des Vorjahres hinaus gesteigert. 70 Hundertteile der innerhalb des 
Durchschnittsbrandes hergestellten Erzeugung wurden vergällungs 
pflichtig gemacht. Zugleich wurde durch eine Beschränkung der 
Gültigkeit der Vergällungsscheine verhindert/) daß sich einzelne 
Brennereien der Vergällungspflicht entzogen. Diese Bestimmung 
richtete sich gegen die Außenseiter der Spiritus-Zentrale. Bisher 
hatten fast ausschließlich die der Spiritus-Zentrale angeschlossenen 
Brennereien die Lasten der Versorgung des Marktes mit Brenn- 
und Leuchtspiritus getragen, während sich die nicht angeschlossenen 
Brennereien die höheren Preise für Trinkbranntwein nicht nur für 
den vergällungsfreien Teil ihrer Erzeugung zunutze gemacht, sondern 
sich durch Verwertung von Vergällungsscheinen einen annähernd 
gleichen Vorteil auch für den vergällungspflichtigen Anteil ihrer Er 
zeugung verschafft hatten. Daneben wurde auf eine Beschrän 
kung der zur Versteuerung zugelassenen Mengen nicht ver 
zichtet. Für das letzte Kalendervierteljahr von 191k/) und das erste 
Kalenderoierteljahr von 191/) wurden je 15 v. H. der im Be 
triebsjahre 1913/14 versteuerten Menge zur Versteuerung freigegeben. 
Doch erwies es sich schon im Februar 1916 infolge der starken 
Inanspruchnahme von Branntwein zu technischen Zwecken als er 
forderlich, die Versteuerung von Branntwein vom 1. März 1916 ab 
bis auf weiteres ganz zu sperren*). 
Seitdem ist die Versteuerung von Branntwein zum Zwecke der 
I Bereitstellung für den Trinkverbrauch nicht wieder freigegeben 
worden. Doch ruhte damit nicht etwa die Herstellung von Trink 
branntwein überhaupt. Erstens mußte für das Heer auf Grund 
besonderer Anforderungen Trinkbranntwein zur Verfügung gestellt 
werden, zweitens war von den Versteuerungs-Einschränkungen und 
dem Versteuerungs-Verbote die große Zahl der Abfindungs- und 
*) Bekanntmachung vom 7. Oktober 1915 (R-G-Bl. S. 637>. Nach 
üblauf des Betriebsjahres 1915/16 wurde an dieser Behandlung der Ver- 
gallungsscheinc bis auf weiteres festgehalten (Bekanntmachung vom 
12. Oktober l916, R.G.Bl. S. 1159). 
/nr^m^^cmMmachung vom 25. September und 1. Dezember 1915 
M-G Bl. S. 623 und 799). 
-> Bekanntmachung vom 23. Dezember 1915 (R G.Bl. S. 843). 
1 Bekanntmachung vom 29. Februar 1916 (R.G-Bl- S 137).
	        
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