Die Umschrift erwies sich deshalb als notwendig,
weil die neuen Verhältnisse, unter denen die Juden
in K. nach ihrer Vertreibung aus Plan lebten, neue
Verordnungen von Seiten der Rabbiner notwendig
machten und auch eine Neuordnung der Judenge¬
meinde nach innen notwendig geworden war. Der um
diese Zeit amtierende Rb. Jehuda Arje ben Jizchak
E 1 e j e k u m begann die früher auf losen Zetteln ge¬
schriebenen Verordnungen zu sammeln und die Um¬
schrift zu* überwachen. Die Umschrift wurde von dem
damaligen Mohel der Gemeinde Jizchak begon¬
nen. Bedauerlicherweise aber finden sich in diesem
Pinkas keinerlei Aufzeichnungen über die Entste¬
hung und die Geschicke der Juden bis zum J.
1756.
Zur Abtragung der Schulden für den Synagogenbau
erließen die Vorsteher der Gemeinde mehrere Ver¬
ordnungen. Wer zum Beispiel an Sabbaten, Fest-
imd Feiertagen zur Tora gerufen wurde, selbst wenn
er einer von den Bediensteten der Gemeinde war,
den Rb. ausgenommen, ebenso unverheiratete undi zu¬
gereiste Bürger, mußten für den Synagogenbau spen¬
den. Der Synagogendiener mußte an jedem Feiertage
zu den Einzelnen gehen und die Spenden zu kassieren,
um sie dann dem Verwalter des Synagogenbaues zu
übergeben. Der Vorgänger hatte die Aufgabe, den
Zugereisten die Verordnung über die Spenden zum
Synagogenbau bekannt zu machen. Wurde einer Mit¬
glied der Gemeinde aufgerufen, mußte er spenden,
was ihm von derselben auferlegt wurde. Wenn er
aber viel über seine Verhältnisse spendete, so konnte
ihm Kahal diese Spende dafür gelten lassen. Dem
Synagogenverwalter wurde Ordnung und Gewissen¬
haftigkeit in der Geldgebahrung für den Synagogen¬
bau nahegelegt.
Außer den Lasten für den Bau der Synagoge
drückten die J. G. in K. auch noch andere Lasten.
Vor allem war es die Kultussteuer, welche von Taxa¬
toren repartiert wurde.
Die innere Ausstattung und Vollendung mag viel¬
leicht einige Jahre später durchgeführt worden sein.
Der innere Baustil ist barock. An der Decke über
dem Altare rechts stehen die lateinischen Worte;
„Pictum a Carolo Sauersik anno mundi 5611.46 In
diesem Jahre wahrscheinlich wurde die Malerei er¬
neuert.
Von der Dankbarkeit der Juden für den Schutz,
den ihnen Graf Sigismund von Haimhausen gewährte,
zeugt eine Gedenktafel, die an der Wand, nördlich
vom Altare, angebracht ist.
Am Schlüsse dieser Gedenktafel heißt es:
„Wir verpflichten unsere Nachkommen für ewige
Zeiten, durch einen an dem jeweiligen Geburtstage
des Herrn Grafen und der Frau Gräfin, sowie auch,
wenn Gott sie einst ins bessere Leben abruft, an
ihrem Todestage abzuhaltenden feierlichen Gottes¬
dienst mit Gebet und Predigt das Andenken an diese
Wohltäterin der Gemeinde stets wach und rege zu er¬
halten."
Gegenwärtig werden bei jeder Seelengedächtnis¬
feier vom Rabbiner folgende Namen verlesen:
Wir gedenken heute des Herrn Grafen Sigismund
von Haimhausen, der Frau Gräfin Wilhelmine von
Berchem-Haimhausen, des Herrn Grafen Cajetan von
Berchem-Haimhausen, des Herrn Grafen Hans Ernst
von Berchem-Haimhausen, des Herrn Grafen Max
von Berchem-Haimhausen.
Was die Grafen Haimhausen Edles und Großes für
die Kuttenplaner Juden getan haben, geht besonders
aus dem Stiftsbrief hervor, dessen Original sich im
Archiv der K. G. befindet, und den wir auszugsweise
wiedergeben.
Stiftsbrief.
Wir Endesgefertigten, und zwar Hans Ernst Graf
von Berchem-Haimhausen, Besitzer der Domaine Kut¬
tenplan, und die mitgefertigten Repräsentanten und
Vorsteher der mit behördlich bestätigten Statuten ver-
seltenen israel. K. G. in Kuttenplan, pol. Bezirk Plan
im Königreiche Böhmen, Urkunden und bekennen
für uns und unsere Rechts- beziehungsweise Amts¬
nachfolger, es habe der Verstorben Cajetan Graf Ber¬
chem-Haimhausen, königl. baierischer Kämmerer und
Hauptmann à la suite, Landstand in Böhmen, laut
der Widmungsurkunde vom 14. November 1843 die
Errichtung einer Stiftung zur Anstellung eines Rb.
und Religionslehrers in der isr. K. G. Kuttenplan, in¬
dem er hiezu einen Jahresbeitrag von 115 fl. Con¬
ventions-Münze für alle Zeiten sicherte, mit nach¬
stehenden Worten angeordnet:
Nachdem ich schon lange schmerzlich wahrgenom¬
men habe, daß die auf meiner Herrschaft Kuttenplan
und in dem Dorfe Dürrmaul befindlichen Israeliten
in religiöser Hinsicht ganz verwaist und ihre Kinder¬
schulen beinahe gar nicht überwacht sind und mein
Wunsch ist, daß dieselben einen tatkräftigen Predi¬
ger und Religionslehrer aus neuerer Schule hervor¬
gegangen und von unserem Jht. angemessen, den Lan¬
desgesetzen nicht entgegenstehenden Reformgesinnun¬
gen erglühend in K. wohnend anstellen, und dessen
Existenz gesetzlich festgestellt werde.
Nachdem sich ferner die Israeliten zu K. auf
meine, an sie ergangene Aufforderung bereitwillig
dazu entschlossen haben, einen derlei energischen,
dem Wirkungskreis gewachsenen Prediger anzustel¬
len, allein nicht, besonders die Dürrmauler Gemeinde
dermalen gar nicht vermögend genug sind, dessen
Dotation vollständig aus ihren Mitteln, sondern die
Kuttenplaner Israelitengemeinde nebst freier Woh¬
nung nur einen Jahresbeitrag von 100 Gulden C. M.
zu decken, ich mich verbinde, mein Scherflein für
Zustandebringung und feste Begründung einer derlei
mit Gottes Willen segenreichen Prediger- beziehungs¬
weise Religionslehrer-Stiftung mit einem Betrage von
115 fl. C. M. mit Ausschluß alles die Metallmünze
repräsentierenden Papiergeldes, während meiner Leb¬
zeit aus der Kuttenplaner Rentkassa in vierteljähri¬
gen Raten, beziehbar zu Händen des Angestellten mit
dem Beisatze beizutragen, daß wenn ich diesen Bei¬
trag nicht schon während meiner Lebzeit oder per
Testament hypothekarisch sichergestellt haben sollte,
er aus meinem rücklassenden Alloidal-Vermögen zu
decken wäre, und meine Erben die gesetzliche Sicher¬
stellung zu veranlassen hätten, mitlerweile aber meine
Kuttenplaner Renten hiefür haften sollen und es den
beiden Gemeinden anheimgestellt bleibt, diese Ur¬
kunde ohne meinen ferneren Wissen und Beisein auf
genannt meine Renten landtäflich intabulieren zu
lassen.
Ebenso hat die Gemeinde Kuttenplan als conditio
sine qua non dieser meiner Stiftung den von ihr zur
Dotation dieses Predigers ausgesprochenen Jahresbei¬
trag von 100 Gulden C. M. für ewige Zeilen gericht¬
lich sicherzustellen.
Ebenso ist der Jahresbeitrag der K. G, Kuttenplan
pr. 100 fl. C. M. oder 105 fl. ö. W. auf Grund der
Erklärung vom 26. Feber 1879 ob der Realität der
israel. K. G. NC. VII in K. laut Bescheid des Planer
k. k. Bezirksgerichtes vom 8. März 1879 pfandrecht¬
lich sichergestellt. In Folge der mit geringen Unter¬
brechungen bestandenen Vakanz des Rabbinerpostens
ist seit dem J. 1867 der obbezeichnete Jahresbeitrag
des P. T. Domänenbesitzers pr. 115 fi. C. M. —
120 fl. 75 kr. ö. W., im Sinne des Punktes 5 der
Cliodová Plana 4
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Kuttenplan 4