Enkel, 20 Schock Groschen und setzte dafür sein hal¬
bes Haus zum Pfände, dessen andere Hälfte er ihm
am 26. April 1486 um 10 Schock Groschen Schwert-
miinze verkaufte; so ward Joseph J. Besitzer des gan-
zen Hauses, um es nach einigen Monaten am 11. Au¬
gust an Chaym J. zu veräußern, der ein Sohn der
Schwester seines Vaters war. Als seine Nachbarn wer¬
den die Juden Moisés und Chaim genannt. Von weite¬
ren kürzeren Reihen jüdischer Hauseigentümer läßt
sich nicht nachweisen, ob nicht eine oder die andere
die Fortsetzung einer vorhergehenden ist, zumal die
knappen Angaben der alten Stadtbücher nicht alle
Besitzveränderungen klar an den Tag legen. 1478
kaufte von dem Christen Lorenz Kürschner der Jude
Daniel dessen Haus und sicherte drei christl. Bürgern,
die ihm 17 Schock geliehen hatten, diesen Betrag auf
dem Hause an; auch nahm er von Chaim J. ein Dar¬
lehen von 9 Schock entgegen, welches auf dem Hause
stehen blieb, bis er dieses in den letzten Tagen jenes
Jahres seinem Gläubiger zur Gänze ins Eigentum ab¬
trat. Chaim behielt es bis zum J. 1505, wo Johann
von Lobkowitz Besitzer wurde.
Die mächtigste Freude über eigenen Hausbesitz be¬
zeigte Moisés J., der im J. 1488 mit seinem Weibe
Sprinz ein Malzhaus für 30 Schock Schwertgroschen
erwarb, um es zu einem Wohnhause auszubauen und
auf ihr beider Lebtage zu besitzen. Aus freien Stücke/a
bestimmte Moisés beim Kaufe, daß, wenn er und sein
Weib stürben, dieses Haus auf keinen Juden mehr
fallen, sondern an Rat und Gemeinde gegen 20
Schwertschok und nicht mehr übergehen solle, dar¬
um, weil Rat und Gemeinde den Kauf auf Fürbitte
Johannes von Lobkowitz zugegeben. Auch was er ver¬
bauen würde, solle unberechnet bleiben. Und wem er
in seinem Testamente jene 20 Schock vermache, dem
soll sie der Rat ausrichten. Solange dieses Geld aber
nicht ausgerichtet sei, sollen seine Töchter im Hause
zu bleiben das Recht haben, nach der Auszahlung je-
doch unverzüglich abtreten. Das Jahr darauf, 1498,
ließ Moisés im Stadtbuch, also mit Bewilligung des
Rates, auf diesem Hause noch 10 Schock Schwertgeld
für seine Tochter Edel ansichern, die ihr nach seinem
und seines Weibes Tode vom Rate sollten ausgefolgt
werden; er geriet später in Schwierigkeiten, wohl
durch eigene Schuld, und wurde dem Johann von
Lobkowitz 25 rheinische Gulden schuldig, für deren
Rückzahlung innerhalb 5 Vierteljahren Bürgschaft zu
leisten er einen Kaadner Hausbesitzer Paul Lenk zu
gewinnen wußte. Dieser kam auch tatsächlich in die
Zwangslage, den adeligen Gläubiger aus der eigenen
Tasche zu befriedigen und mit der ausgezahlten
Summe sein Haus zu belasten. Dieser Lenk war übri¬
gens 1491 den beiden Juden Samuel und Chaim 18
Schock Groschen Schwertgeld auf ein halbes Jahr
schuldig geworden und stellte dieserwegen zur Sicher¬
heit drei christl. Bürgen. Mit Moisés J. nahm es kein
gutes Ende. Er ließ sich „etzliche Untat und gröbliche
Ver Wirkung66, deren Art leider nicht überliefert ist,
zuschulden kommen und verfiel dadurch mit Leib und
Gut dem Pfandherrn Johann von Lobkowitz; seine
Töchter Edel und Belam mußten diesem alle Gerech¬
tigkeit und Rechtsforderung, so sie auf dem väter¬
lichen Hause hatten, am 6. August 1512 abtreten, er
aber stellte in großmütiger Weise diese Gerechtigkeit
schon am 8. Oktober der Belam wieder zurück. Es
scheint, daß Johann von Lobkowitz das 1505 von
Chaim J. übernommene Haus wieder in andere Hände
gab und daß es mittel- oder unmittelbar an Wilhelm
Setzenschragen gelangte, der es 1507 am 10. Septem¬
ber der Krön Jüdin und ihren Kindern, die sie mit
ihrem Manne, dem Ascher J., hatte, verkaufte. Ihre
Tochter hieß Belen und war mit Mosch J. vermählt
und diesem Schwiegersohne gab die Krön J. 1511 ihr
Haus. Mosch aber überließ es 1516 dem Nathan J.
1524 ist es, das „mittlere Judenhäuslein \ Eigentum
einer Jüdin Zürl, deren Tochter Michlin und deren
Schwiegersohn Aron J. von Teplitz genannt werden.
Dieser verkaufte das Haus als Bevollmächtiger seiner
Schwiegermutter, als welcher er sich durch den
Teplitzer Brief und Siegel auswies, dem Rate und der
Gemeinde K. 1495 erscheint Joseph J. von Rakownik
(Rakoniz) im Stadtbuch, dem die Bürgen des Bartl
Turtsch dessen Haus für 60 Schwertschock als Pfand
einräumten mit dem Rechte, seinen Schwiegervater
Jakob J. und seinen Sohn Benedikt J. darein setzen
zu können, die aber das Haus der Gemeinde gegen¬
über mit Steuern, Fronarbeit, Wachen und sonst in
allem, nur geistliche Zinse ausgenommen, verwesen
und alle Wagnis tragen sollten gleichwie andere
Nachbarn. Sollten die Bürgen oder Bartl Turtsch
selbst das Haus wieder einlösen oder Joseph J. die
geliehene Summe zurückfordern wollen, so war für
diesen Fall eine halbjährige Kündigung vereinbart.
Ein Häuslein vor dem Wassertore in der Vorstadt
wird 1501 genannt, das der Mindia Jüdin gehörte. Sie
bat den Rat, sie all ihre Lebtage hier in K. sitzen zu
lassen, und eignete ihm zum Dank für die Gewährung
ihrer Bitte freiwillig ihr Häuslein zu, auf daß es der
Rat nach ihrem Absterben übernehme. Im selben
Jahre verpfändete der Kürschner Hans Renk seine
Behausung auf dem Graben (jetzt Tuchrähm) um 23
Schwertschock dem Hirsch J. und seiner Hausfrau
auf zwei Jahre. Anna Sauerzappin nahm 1502
12 Schock Schwertgeld von Jakob J. auf ihrem Hause
auf, die sie in zwei Jahren zurückzuerstatten sich ver¬
pflichtete. Um dem nachzukommen, ließ sie sich von
Amschel J. 24 Schock vorstrecken, wovon sie mit
12 Schock Jakobs Forderung befriedigte. Für das
Darlehen räumte sie dem Amschel das Haus ein mit
der Befugnis, es zu verkaufen oder zu verpfänden,
wenn er nach drei Jahren sein Geld nicht erhalten
hätte. Da dies weder in drei Jahren noch späterhin
der Fall war, übertrug Amschel seine Rechtsforde¬
rung und Pfandherrn, zuerst im J. 1512 und noch ein¬
mal im J. 1515. Den gleichen Betrag von 24 Schock
Schwertgeld hatte auf einem anderen Hause die
Preunl Jüdin zu fordern; ihr wurde 1521 vom Rate zu
diesem Gelde verholfen. Ein Eliasch J. hatte im
J. 1506 ein Haus vor dem Niklasdorfer (jetzt Heili¬
gen-) Tor inne, das ihm aber im Stadtbuch nicht ver¬
schrieben war und worüber er von der früheren Be¬
sitzerin lediglich einen Kaufbrief besaß. Alle diese
Häuser waren bereits im ersten Viertel dies 16. Jhts.,
eines 1526, in Christenhände übergegangen, als letz¬
tes befand sich noch auffallend lange ein Häuslein im
Besitze der Jüdin Henslin; es lag gleichfalls in der
Wassergasse, die eine Zeitlang auch Judengasse ge¬
nannt wurde, und vor ihm ward im J. 1552 am 24.
Juni, noch zu Lebzeiten des Hensch J., ein Bauer im
Streit erschlagen. 1560 war auch dieses schon einige
Zeit hindurch Eigentum eines Christen. Dies war der
letzte nachweisbare jüdische Hausbesitz in K. für Jht.,
denn erst die neueste Zeit lernte wiederum Juden als
Kaadner Hauseigentümer kennen.
Der eben behandelte Zeitraum war in der Ge¬
schichte der Kaadner Juden für diese der erfreu¬
lichste, wo sie als vollbürgerliche Hausherren ihren
Geschäften nachgingen unter dem weitreichenden
Schutze eines adeligen Gönners, des auf dem nahen
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