Volltext: Die Landeserbämter und die Erbhuldigungen in Österreich ob der Enns

als 500 Jahren, als die Herzoge von Österreich in Steyr Hof¬ 
staat hielten, diese Würde innegehabt hätten. Diese Begründung 
kann der historischen Forschung kaum standhalten. Nach der 
1787 erfolgten Aufhebung des Stiftes Garsten ernannte Kaiser 
Franz II. im Jahre 1793 den jeweiligen Propst und lateranen- 
sischen Abt des Augustiner-Chorherrenstiftes St. Florian zum 
Oberst-Erbland-Hofkaplan, 
Letzter Oberst-Erbland-Hofkaplan: Propst Josef Sailer. 
Funktion des Oberst-Erbland-Hofkaplans: Er begleitet wäh¬ 
rend des der Huldigung vorangehenden Hochamtes den Zere- 
moniär, der dem Landesfürsten das Evangelium und Pacem 
zum Kusse zuträgt. Nach der Huldigung stimmt er in der 
Schloßkapelle das Te Deum an, betet die Orationen und spricht 
vor, beziehungsweise nach der Tafel des Landesfürsten das 
Benedicite und Gratias. 
O. ö. L. A.; Geheimes Archiv 193 und B. III/9, 84; Pritz, Geschichte der 
ehemaligen Benediktinerklöster Garsten und Gleink, Linz 1841; Stülz, Ge¬ 
schichte des reg. Chorherrenstiftes St. Florian, Linz 1835; Amtskalender. 
II. Die Erbhuldigungen 
Ursprünglich hatten die Huldigungen vertragsmäßigen Cha¬ 
rakter; dem neuen Landesfürsten wurde Treue gelobt, wo¬ 
gegen der Landesfürst die alten Rechte bestätigte. Hiebei läßt 
sich, soweit eingehendere Berichte über die Huldigungen vor¬ 
liegen, deutlich ein Ringen der Stände mit dem Landesfürsten 
um die Macht beobachten. Je nach den politischen Verhältnissen 
erfolgte die Bestätigung der Rechte, Privilegien usw. der 
Stände vor der Huldigung, wie 1609 bei der Huldigung für 
König Matthias, oder die Ausfertigung der Bestätigung mußte 
nach der Huldigung noch ausdrücklich erbeten werden, wie 
von Kaiser Maximilian II. 1565. Mit der Zeit hat sich für die 
Erbhuldigungen ein bestimmtes Zeremoniell herausgebildet, das 
die Pflicht der Stände zur Leistung der Huldigung unterstreicht, 
aber auch den vertragsmäßigen Charakter dieses Staatsaktes 
erkennen läßt. Der Landesfürst beschrieb alle Landesmitglieder 
durch Handbriefe zur Huldigung; die Stände erklärten sich 
durch den Ältesten des Herrenstandes zur Huldigung bereit; 
der Hofkanzler versprach im Namen des Landesfürsten die 
Konfirmierung und Bestätigung der Privilegien, Freiheiten usw. 
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