Volltext: Die neue Familie [70]

242953000 Mark zur Verfügung gestanden haben. Die Familien¬ 
versicherung würde wahrscheinlich bald nicht mehr wissen, wo sie 
das ihr zuströmende Kapital werbend anlegen solle, und könnte 
dann die Löhe der pflichtgemäßen Beiträge herabsetzen. 
Die bei dieser Familienkaffe vorgesehenen freiwilligen 
Beiträge sollen es jeder Familie ermöglichen, einen größeren 
Familienbesitz zu erwerben, der, unter der absoluten Garantie des 
Staates stehend, unbedingt gesichert ist sowohl gegen ungünstige 
wirtschaftliche Konjunkturen, wie gegen den Lämmer des Gerichts¬ 
vollziehers, wie gegen leichtsinnige Verschwendung. Diese Sicher¬ 
heit kann der Staat nur dann gewähren, wenn die Beiträge selbst 
nicht zurücksorderbar sind. Sie würden dadurch allerdings dem 
freien Wettbewerb entzogen sein. Wenn es sich als volkswirt¬ 
schaftlich bedenklich Herausstellen sollte, so große Summen (bis zu 
40000 Mark pro Familie) dem freien Wettbewerbe zu entziehen, 
so wäre anheimzustellen, die Grenze herabzusetzen. 
Ad C, E, F. Bei der Verzinsung ist angenommen, daß die 
Familienkaffe imstande sein würde, außer einem sich stets un¬ 
gefähr gleichbleibenden mäßigen „Kapitalzins" noch einen „Über¬ 
schuß" herauszuwirtschaften. Die Möglichkeit kann nicht be¬ 
stritten werden, besonders deswegen nicht, weil in den Ziffern 
C, D und E ganz besonders günstige Risiken für die Familien¬ 
kasse vorgesehen sind. Einmal werden allen unverheirateten, 
verwitweten und geschiedenen Personen, welche für keine minder¬ 
jährigen Kinder zu sorgen haben, nur die „Kapitalzinsen" an¬ 
gerechnet, während der „Überschuß", welcher auch von dem 
von den genannten Personen eingezahlten Kapital erzielt wurde, 
nur den Familien mit Kindern zugute kommt. Das gleiche gilt 
für alle freiwillig einbezahlten Summen. Damit würde der auf 
die Familien mit Kindern fallende Überschuß beträchtlich ver¬ 
mehrt werden. Sodann hat nach Ziffer E3 die Familienkasse 
tatsächlich nur für die Verzinsung der eingelegten Kapitalien zu 
sorgen, da das Kapital selbst nicht zurückforderbar ist. Schließlich 
sorgt das unter Ziffer E skizzierte auf Ehegatten, Kinder und 
Geschwister beschränkte Erbrecht dafür, daß große Summen in das 
Eigentum der Familienkaffe übergehen würden, welche als Reserve¬ 
fonds zum Ausgleich für weniger ertragreiche Jahre, mit welchen 
bei allen wirtschaftlichen Unternehmungen gerechnet werden muß, 
dienen könnten. 
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