Volltext: Die neue Familie [70]

a) Die pflichtgemäßen Beiträge betreffend 
1. Ein Teil des Gewinnes wird dem Kontoinhaber im pro¬ 
zentualen Verhältnis zu seiner Einlage zu einem Zinsfüße, der 
etwa demjenigen der sogenannten „mündelsicheren" Papiere gleich¬ 
kommt (etwa 3—4 %), berechnet. Auf diesen Zins, den „Kapital¬ 
zins", haben alle Einleger ein Recht. Ausgezahlt wird er nur 
an verheiratete, verwitwete und geschiedene Kontoinhaber, die für 
minderjährige Kinder zu sorgen haben. Allen anderen Konto¬ 
inhabern wird der aufgelaufene Zins zum Kapital geschlagen. 
2. Auf den über diesen allgemeinen Zins noch erzielten „Über¬ 
schuß" haben ebenfalls nur die Familien einen Anspruch und von 
diesen nur solche, in denen sich minderjährige eigene Kinder be¬ 
finden. Der Überschuß wird an die einzelnen Familien in direktem 
Verhältnis zur Anzahl der Kinder verteilt, dagegen nicht im prozen¬ 
tualen Verhältnis der geleisteten Einlage. Als Familien im Sinne 
dieser Ziffer gelten auch verwitwete und geschiedene Personen, 
wenn sie für minderjährige eigene Kinder zu sorgen haben. 
b) Die freiwilligen Beiträge betreffend 
3. Von den freiwilligen Beiträgen wird der „Kapitalzins" 
ohne Unterschied an alle Kontoinhaber, also auch an Ledige, be¬ 
zahlt. Es gilt dabei derselbe Zinsfuß wie für die pflichtgemäßen 
Beiträge. Der „Überschuß" dagegen kommt nur an die Familien 
im Sinne von C 2 zur Auszahlung. 
D. Von der Familiengründung 
Es darf keine Ehe geschlossen werden, wenn nicht auf den 
Namen der beiden Ehekontrahenten zusammen aus eingezahlten 
Beiträgen und aufgelaufenen Kapitalzinsen der Mindestbetrag 
von 700 Mark gebucht worden ist. Die Schließung einer Ehe 
kann ferner nur dann vollzogen werden, wenn jeder Ehegatte ein 
ärztliches Zeugnis beibringt, daß er zur Zeit der Eheschließung 
an einer nachweisbaren tuberkulösen oder geschlechtlichen Krankheit 
nicht leidet. 
E. Von der Sicherheit der Einlage 
1. Das Reich haftet für die gemachten Einlagen, pflichtgemäße 
wie freiwillige, mit seinem ganzen Vermögen. 
2. Weder die eingezahlten Beträge, noch deren Kapitalzinsen, 
noch die verteilten Überschüsse sind pfändbar.
	        
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