Volltext: Johannes Bünderlin von Linz und die oberösterreichischen Täufergemeinden in den Jahren 1525 - 1531

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stellen, und gefänglich annehmen, und gebührliche Exekution gegen denselben 
thun wollen, dafs ihr sie daran nicht hindert, sondern dieselben unverhindert 
folgen lasset, auch ihnen darinn auf ihr Begehren hilfflieh und beyständig 
seyet, auch dieselben gefangenen Geistlichen Personen, bis in seiner Liebd. 
Herrschaft oder Flecken, oder aber an die Granitzen auf seiner Liebd. Köstung 
und Unterhaltung begleiten und überantworten. Defsgleichen soll sich auch 
keiner füran der Geistlichen Lehenschalft, Fundation, Zinfs, Beut und Gtild 
unterfahren, die einzuziehen, oder dieselben Lehenschaften mit Personen, so 
von der ordentlichen geistlichen Obrigkeit, nach Vermög der Freyheiten, 
Rechten, und den Regenspurgischen Recefs examinirt, und zu der Seelsorg 
und Priesterlichen Aembtern zugelassen, versehen, dann wo nach Verscheinung, 
so der Lehen-Herr eine geistliche Person wäre, 6 Monat solche Geistliche 
Lehenschalft mit tauglichen Priestern der Geistlichen Obrigkeit zuvor, und 
wie oben ermelt, praesentirt, und von derselben zugelassen, nicht versehen, 
oder die Zinfs, Reut und Gtild zu den Stiftungen, wo die darvon verändert, 
verkauft, oder in ander Weeg entzogen wären, wider wenden würden, soll 
und mag alsdann der Ordinarius eines jeden Orths, laut der geschriebenen 
Rechten, Macht haben, auff dasselbige mahl solche Lehenschalft und Stif 
tungen seines Gefallens einem Priester zu verleihen, denselben wollen Wir 
dabey handhaben, schirmen und schützen; defsgleichen auch die gewöhnlichen 
Pfarrliehen Rechten, wie von Alter, und nach Vermög offtgemeltes Regens 
pur gisches und Unserer Visitatoren Recefs unverweigert reichet, und euch 
füran in der lebendigen, und abgeleibten Priester verlassenen Haab und 
Güter nicht einlasset, unterfahet, noch einziehet, oder darinn erkennet, sondern 
dieselben verlassenen Güter, vermög geschriebenen Rechten, und gemeiner 
Priesterschafft Freyheiten, an die Orth, da sie gebührlich hingehören, folgen 
lasset, alles auf den guten Grund, dardurch der Dienst und die Ehr GOttes, 
und das Recht gefordert, der Geistlichen Leben und Wesen zu gutem 
Exempel gebessert, und der Unwillen und Aergernufs der Weltlichen ob den 
Geistlichen, und hinwiederumben der Geistlichen ob den Weltlichen aufsge- 
reutet werde; das alles wollen Wir euch nicht verhalten. Und ist also etc. 
17. Novemb. 1528. 
Linzer Museum, Ennser Archivalien. 
Unnsern getreuen lieben u. Richter und Rat inn der Stat Enns. 
(Auf der Rückseite.) 
Ferdinand von gots gnaden zu Hungern, und Behaim Künig, Infant in 
Hispanien, Ertzherzog zu Oesterreich, Herzog zu Burgund. , 
Getreu lieb. Nachdem in unser stat Steyr kuertz zuuor etliche personen, 
so sich Hannsen Hutten, und desselben ungesellen verfuerischen, und ketze 
rischen leere, mit der newen tauf und in ander weg tailhaiftig gemacht, aus 
unsern bevelch bemäkgtigen, angenomen und daselbst in verwarung gehallten 
worden, Und damit dann gegen denselben personen ihrem vornemen nach 
Handlung für genomen und begnufs glauben und verfürlich, unchristliche 
Übung aufgerewt und andern zu einem Ebenpild nicht ungestraft bleiben, 
demnach so haben wir unsern getreuen, lieben Bürgermaister, Richter und
	        
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