Volltext: Johannes Bünderlin von Linz und die oberösterreichischen Täufergemeinden in den Jahren 1525 - 1531

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Weltliche Personen in gemelten Unsern Fürstenthumben und Landen Oester 
reich unter und oh der Ennfs sich unterstehen sollen, die G-eistlichen Personen 
in seiner Liebd. District in allerley Sachen, auch in persönlichen Handlungen 
für sich zu fodern, die zu beeydigen, in denselben auch andern Geistlichen, 
als Zehend, Kirchen-Güter, Ehe-Händl, Testamenten die Priester, und der 
gleichen Sachen, so ohn Mittel des Geistlichen Gerichts Zwang zugehörig 
seyn, zu erkennen, und mit Leib- und Geld-Straff gegen ihnen fürzufahren, 
und auch in der Geistlichkeit Haab und Güter, wann sie etwan mit Kranck- 
heit beladen seyn, und nach ihrem Ableiben, zu greiffen, die einziehen, und 
ihres Gefallens darin zu handeln, zu erkennen, und zu urtheilen, defsgleichen 
auch so die von der Weltlichkeit, besonders Adels-Personen, von Geistlichen 
Gerichts-Zwang für Recht citirt und erfordert, wollen Sie nicht allein nicht 
für sich selbst, sondern verbietend auch ihren Unterthanen, dafs sie vor der 
Geistlichen Obrigkeit nicht erscheinen, betrangen auch die Oflicialen, und 
Decan, das die nicht gebührliche Exekution und Vollziehung des Geistlichen 
Rechtens gegen solchen ungehorsamen citirten Personen thun dörffen, Es 
sollen sich auch etliche Unsere Unterthanen der Geistlichen Lehenschafften, 
Beneficien, und löblichen Fundation ihrer Vor-Eltern unterfangen, derselben 
Rent und Gtild zu ihrem eigenen Nutz zuziehen und zuwenden, oder aber 
versehen die mit verdächtlichen verführerischen Geistlichen Personen, so nicht 
von Geistlicher Obrigkeit, der sie ohne Mittel unterworffen seyn sollen, exa- 
minirt, und laut des Regenspurgischen Recefs zu der Seelsorg und deren 
Göttlichen Priester liehen Aembtern zugelassen seyn, ver widern sich auch aller 
Zehend, Opfer, und andern Pfärrlichen Rechten, wie von Alter hergebracht, 
und in Regenspurgischen, auch jüngst gehaltener Unserer Visitatorn Recefs 
begriffen, zu reichen. Dieweil aber solches wider alle Geistliche und Welt- 
liche-Recht, auch gemeiner Priesterschaft Freyheit und Privilegii ist, damit 
sie dann vom Pabsten und unsern Vorfordern Römischen Kaysern, Königen 
und Ertzhertzogen zu Oesterreich begabt und befreyet seyn, und dadurch die 
Geistliche Jurisdiction, die in den Göttlichen Schrifften eingeleibt, gantz ge 
sperrt, die gemeine Priesterschaft bey hohen, und nachgehends bey niedern 
Stands in höchste Verachtung und Verleumdung kommet, welches dann nicht 
wenig zu aller Ungehorsam!), bösen Sitten, Empörung, Hegung der ver- 
dambten, verführischen ketzerischen Secten Ursach geben hat, und Uns als 
einen Christlichen König ferner zuzusehen, noch zu gedulden keinesweegs ge 
meint ist; demnach so befehlen Wir euch allen und einen jeden insonderheit 
mit Ernst, auch bey Vermeidung Unserer schwären Ungnad und Straff, dafs 
ihr füran den berührten Unsern Vettern, dem von Passau, und Seiner Liebden 
nachgesetzten Geistlichen Obrigkeit, Oflicialen, und Decan, an Vollziehung 
ihres ordentlichen Geistlichen Gewalts und Ambts, in allen und jeden obbe 
rührten und andern Sachen, die Geistliche Jurisdiction betreffend, kein Ein 
griff, Verhinderung noch Ungehorsamb erzeigt oder thut, noch solches andern 
zu thun gestattet, auch euch in solchen Geistlichen Händlen nicht zu handlen 
unterstehet, sondern die für seine Liebd. oder nachgesetzten Geistlichen 
Obrigkeit weiset, und auch Sein. Liebd. und gedachte Oflicialen, und Decan, 
bey demselben ihren Geistlichen Gerichts-Zwang schützet, schirmet und hand 
habet, ihnen Beystand seyet, so offt sie solches an euch, und euer jeden be 
gehren: und wann Sie je zu Zeiten straffmäfsigen Geistlichen Personen nach
	        
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