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Weltliche Personen in gemelten Unsern Fürstenthumben und Landen Oester
reich unter und oh der Ennfs sich unterstehen sollen, die G-eistlichen Personen
in seiner Liebd. District in allerley Sachen, auch in persönlichen Handlungen
für sich zu fodern, die zu beeydigen, in denselben auch andern Geistlichen,
als Zehend, Kirchen-Güter, Ehe-Händl, Testamenten die Priester, und der
gleichen Sachen, so ohn Mittel des Geistlichen Gerichts Zwang zugehörig
seyn, zu erkennen, und mit Leib- und Geld-Straff gegen ihnen fürzufahren,
und auch in der Geistlichkeit Haab und Güter, wann sie etwan mit Kranck-
heit beladen seyn, und nach ihrem Ableiben, zu greiffen, die einziehen, und
ihres Gefallens darin zu handeln, zu erkennen, und zu urtheilen, defsgleichen
auch so die von der Weltlichkeit, besonders Adels-Personen, von Geistlichen
Gerichts-Zwang für Recht citirt und erfordert, wollen Sie nicht allein nicht
für sich selbst, sondern verbietend auch ihren Unterthanen, dafs sie vor der
Geistlichen Obrigkeit nicht erscheinen, betrangen auch die Oflicialen, und
Decan, das die nicht gebührliche Exekution und Vollziehung des Geistlichen
Rechtens gegen solchen ungehorsamen citirten Personen thun dörffen, Es
sollen sich auch etliche Unsere Unterthanen der Geistlichen Lehenschafften,
Beneficien, und löblichen Fundation ihrer Vor-Eltern unterfangen, derselben
Rent und Gtild zu ihrem eigenen Nutz zuziehen und zuwenden, oder aber
versehen die mit verdächtlichen verführerischen Geistlichen Personen, so nicht
von Geistlicher Obrigkeit, der sie ohne Mittel unterworffen seyn sollen, exa-
minirt, und laut des Regenspurgischen Recefs zu der Seelsorg und deren
Göttlichen Priester liehen Aembtern zugelassen seyn, ver widern sich auch aller
Zehend, Opfer, und andern Pfärrlichen Rechten, wie von Alter hergebracht,
und in Regenspurgischen, auch jüngst gehaltener Unserer Visitatorn Recefs
begriffen, zu reichen. Dieweil aber solches wider alle Geistliche und Welt-
liche-Recht, auch gemeiner Priesterschaft Freyheit und Privilegii ist, damit
sie dann vom Pabsten und unsern Vorfordern Römischen Kaysern, Königen
und Ertzhertzogen zu Oesterreich begabt und befreyet seyn, und dadurch die
Geistliche Jurisdiction, die in den Göttlichen Schrifften eingeleibt, gantz ge
sperrt, die gemeine Priesterschaft bey hohen, und nachgehends bey niedern
Stands in höchste Verachtung und Verleumdung kommet, welches dann nicht
wenig zu aller Ungehorsam!), bösen Sitten, Empörung, Hegung der ver-
dambten, verführischen ketzerischen Secten Ursach geben hat, und Uns als
einen Christlichen König ferner zuzusehen, noch zu gedulden keinesweegs ge
meint ist; demnach so befehlen Wir euch allen und einen jeden insonderheit
mit Ernst, auch bey Vermeidung Unserer schwären Ungnad und Straff, dafs
ihr füran den berührten Unsern Vettern, dem von Passau, und Seiner Liebden
nachgesetzten Geistlichen Obrigkeit, Oflicialen, und Decan, an Vollziehung
ihres ordentlichen Geistlichen Gewalts und Ambts, in allen und jeden obbe
rührten und andern Sachen, die Geistliche Jurisdiction betreffend, kein Ein
griff, Verhinderung noch Ungehorsamb erzeigt oder thut, noch solches andern
zu thun gestattet, auch euch in solchen Geistlichen Händlen nicht zu handlen
unterstehet, sondern die für seine Liebd. oder nachgesetzten Geistlichen
Obrigkeit weiset, und auch Sein. Liebd. und gedachte Oflicialen, und Decan,
bey demselben ihren Geistlichen Gerichts-Zwang schützet, schirmet und hand
habet, ihnen Beystand seyet, so offt sie solches an euch, und euer jeden be
gehren: und wann Sie je zu Zeiten straffmäfsigen Geistlichen Personen nach