Volltext: Johannes Bünderlin von Linz und die oberösterreichischen Täufergemeinden in den Jahren 1525 - 1531

129 
Dafs Bucer kein Freund Denks und Bünderlins war und nickt 
glimpflich über ihre Schriften urteilte, erfahren wir aus einem 
weiteren Briefe Steupers, d. d. Frankfurt 2. April 1531. Ihre 
Bestrebungen zwar, meint Bucer, seien trefflich, aber ihre Sitten 
und ihr Geist seien derart, dafs man sie nicht billigen könne. 
Steuper kann bei aller Ehrfurcht vor dem Urteile des einflufs- 
reichen Strafsburger Reformators nicht verhehlen, dafs jene 
Schriften in nicht unwürdiger Weise für Christus Zeugnis geben J ). 
Bünderlin mufs noch im Laufe des Jahres 1530 Strafsburg 
verlassen haben, ob freiwillig, ob gezwungen, wissen wir nicht — 
vielleicht hat ihn dazu, wie Gerbert meint, die heimliche Heraus 
gabe seiner Bücher und die deshalb über ihn verhängte Ver 
bannung hewogen —, denn wir treffen ihn noch in diesem Jahre 
in Constanz. Dort hatte der Rat 1525 unter Anleitung des Joh. 
Zwink die lutherische Kirchenordnung eingeführt. In den Jahren 
1530 und 1531 wurden die bis dahin ruhigen, religiösen Zustände 
durch das Erscheinen der Wiedertäufer, welche auch in der be 
nachbarten Schweiz, in Basel und an anderen kleinen Orten ihr 
Wesen trieben, gestört, und zwar waren es zum gröfsten Teile 
die radikalen Elemente, welche sich nach ihrer Vertreibung aus 
Strafsburg in den „freien Ämtern“ der dortigen Gegend nieder 
gelassen hatten; sie beunruhigten das Land und liefsen insbe 
sondere die lutherischen und zwinglischen Prediger eine Gefähr 
dung ihrer Lehre und ihres Ansehens befürchten. 
Am 18. des Wintermonats 1530, berichtet die Helvetische 
Kirchengeschichte von Joh. Jacob Hottinger 1 2 ), haben die eid 
genössischen Gemeinden energische Mafsregeln gegen die Wieder 
täufer verabredet und ihre und ihrer Hehler und Begünstiger 
Gefangennahme mit Konfiskation ihrer Güter beschlossen. Als 
1 ) Eine Abschrift des Steuperschen Briefes findet sich im Thesaurus 
Baumianus. Sie lautet: Steuper G-erardus ex Francofordia 1531 octo post 
judica. Gratiam habeo frater observande, quod mihi de rebus petitis scribere 
dedignatus minime fueris. Neque omnino displicuit judicium tuum de scriptis 
Denkii et Bünderlii nisi quod non possim aliud adhuc mihi persuadere quia 
et ipsi serio quaesierunt dominum suis scriptis, videntur enim mihi Christum 
non indigne aliquando confiteri. Ingenium tuum et mores eorum, si ejusmodi 
sunt, quales tu mihi depinxisti, non approbo, verum Satanae tentationem in 
eis esse agnosco, cum apostulus Paulus secundum Christum se omnibus om 
nino fecerit et quodam in loco dicat estote fratres sicut ego, quando quidem 
ego sum sicut vos. 
2 ) Zürich bei Heinrich Bodmer 1707, III. T. S. 544 ff. 
A. Nicoladoni, Johannes Bünderlin. 
9
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.