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Franz Brosch,
sein aidem yesleicher sein hanndel doch selbs treybn wolte in ainem
haws sol in chainerlay weis verhengt noch gestat werden.“ Die
Folge einer Hausteilung ist es, wenn „das ehhaft auf das hafner-
gewerbe“ auf den beiden Nachbarhäusern Nr. 51 und 52 haftet 227 ).
Eine rechtliche Sonderstellung nimmt die R a i h e ein. Wir
sahen (S. 294) in ihr den bis zum Platz vorgezogenen, nach außen
geneigten Mindest-Grenzrain der Burgrechte. Zugleich mag er als
feuerpolizeiliche Maßnahme gegolten haben. Der Rain war beider
seits des Grenzsteins je einen Schuh 228 ), die Raihe 2 x / 2 Schuh 229 ),
also gleich breit. Sie wird in Prot. 1647, S. 160 wie folgt beurteilt:
„Inmassen denn vnder diße beeden, weeder ainer noch der ander
(weylen gerechtigkhait weitter nit, alß daß reichenrecht berüert,
vnd die tachtropfen falln) weitters nit zuepauen macht hatt“. Und
schon das Taiding 1435 (fol. 93/2) äußert diesbezüglich: „Item wer
ainer dem andern zw nähet zymert oder maurt oder das wasser
zw schadn kert an (ohne) ains nachpauern willen vnd wissen, wiert
darumb beklagt; ist das wandel 60 vnd 5 lb’ d“. Die Raihe war ein
Zugehör zum bürgerlichen Besitz und blieb in ihrem Wesen ein
rechtlich beschränkt weiter verliehener Urgmainteil.
Alle Nachrodungen fußen im Infangwesen, das in altem deut
schen Recht wurzelt 230 ). Schon zur Zeit der karolingisch-ottonischen
Besiedlung österreichischen Bodens durfte der Siedler Wildland in
Sondernutzung nehmen; doch mußte er es kennzeichnen. Das
Infangrecht setzte für die Leistung der Nachrodung eine Prämie aus.
Lohnte sich die Bewirtschaftung, so wurde aus einem lockeren und
nur zeitweisen, ein fester und dauernder Besitz, es wurde aus
Zeit- Erbleihe 231 ). Nach Bancalari ist „Einfang 232 ) oder Zuhör“ ein
gegen das allgemeine Abweiden durch Einhegen geschütztes und in
Sondereigentum übergegangenes Stück Gmain. Im schwäbischen
Rechtsgebiet war der Bifang im frühen Mittelalter ein auf der All
mende gerodetes Grundstück 233 ). In unseren Waldhufen war die
Abgrenzung durch den jeweiligen Waldrand gegeben. Die Verfesti
gungsfrist bis zum dauernden Erbbesitz dürfte zwölf Jahre gewesen
sein. Nach § 28 des Österreichischen Landrechtes von 1266 wird
aus einem durch zwölf Jahre (S. 283, Fußnote 144) „in stiller Ge-
were 234 ) inne gehabten Land ein Lehen.
227 ) Ther. Gb. lit. D.
22S ) Prot. 1646, fol. 113’.
229 ) Landesgerichtsakten Magistrat Leonfelden Nr. 44 (1828).
23 °) Schröder, Rechtsgeschichte S. 206.
231 ) Kötzschke, Grundzüge S. 63, 64.
232 ) Jos. Lb. Stiftung, Top. Nr. 464: Einfangwiesen.
233 ) Wopfner, Marktgenossenschaft S. 579.
234 ) Gewere = Zur Nutzung von unbeweglichem Gut berechtigende Inne-
habung. Schwerin CI., Deutsche Rechtsgeschichte (1915) S. 71 f.