Siedlungsgeschichte des Waxenbergischen Amtes Leonfelden.
301
und Erbrecht 218 ) so allgemein üblich, daß die genossenschaftlich
erstellten Gründungen schon auf derselben Rechtsgrundlage ein
gerichtet wurden (Gründungsleihen). Die Erblichkeit des Gutes
führte zu einer gesunden Bewirtschaftung und einer Besserung der
Bodenrente.
Ausnahmsweise kam eine Verleihung auf Widerruf vor, die erst
nach einer Bewährungsfrist in Erbleihe überging. Sie war alljähr
lich zu festgesetzter Stiftzeit dem Verleiher aufzugeben, der sie
nach Belieben erneuern oder einziehen konnte. Dieses schlechtere
Recht hieß Baumannsrecht und war bei uns vermutlich bei den
„paw“-Gütern, nachgerodeten Anschlußgütern, angewendet worden.
Die Leistungen und Pflichten des Baumanns waren gewöhnlich die
selben wie die des Erbrechters, Belastung und Veräußerung jedoch
verboten (S. 284).
Auch Zeitleihe gab es in manchen Fällen. So waren alle Gründe,
von denen es im Urbar c. 1440 heißt, daß man von ihnen diene,
dann die märktischen Fleischbänke und die Schmiede gegen Jahres
pacht verliehen.
Die Massenhaftigkeit der Rechtsvorfälle in einer großen Grund-
herrschaft machten die Betrauung eines Beamten, des Pflegers, mit
der Durchführung aller Rechtsgeschäfte nötig. Sie begünstigte auch
die Abtretung dieser Geschäfte für das Burgfriedgebiet des Marktes
Leonfelden an die Gemeinschaft der Bürger, den Gmainen Markt.
Dieser genoß auch andere Vorrechte. So besaß er das Stapel- und
Zollrecht, die Salzniederlage, einen Wochenmarkt, mehrere Jahr
märkte, das ausschließliche Handelsrecht für den Amtsbereich, das
Schank- und das Braurecht 213 214 ). Der Schlußstein dieser Gruppe von
Vorrechten aber bildete die Eigenverwaltung. Ursprünglich übte
sie das Taiding, dem ein gewählter Richter als sein erstes aus
führendes Organ Vorstand. Später übten es Richter und Rat, ergänzt
durch die Genannten, alle als gewählte Vertreter der ganzen Gmain
und Bürgerschaft, des Gmainen Markts. Das Vollzugsorgan dieser
Körperschaft war das Marktgericht, das durch den Rat besetzt
wurde 215 ). Pflegschafts- und Marktgericht waren Teile der Hand
des Grundherrn, waren herrschaftliche Behörden.
213 ) Die jüngste Besiedlungsbewegung Deutschlands denkt an Erbpacht
(Radio Wien, 10. Dezember 1931, Sokal M., Landflucht und Innenkolonisation).
214 ) Taiding 1435, fol. 74/1, 73/2, 74/2, 73/1, 113/2, 87/2; Prot. 1647, fol. 157’;
Taiding 1435, fol. 84/2, 85/1. — Die 16 Dienstpfennige des Burgrechtes gegenüber
den 24 d des bäuerlichen Luses lassen auf eine ursprüngliche Einschätzung der
bürgerlichen Verdienstmöglichkeit aus den genannten Vorrechten mit 1 12 des Burg
rechtertrages schließen.
215 ) Prot. 1645, fol. 100’: „Joachim Schwendtner khombt heunt dato fuer ein
ersamben rath, vnd bringt clagent vor, . . . ., actum vorm marckht gericht den
20. 8bris 1645.“