Volltext: Siedlungsgeschichte des Waxenbergischen Amtes Leonfelden

Siedlungsgeschichte des Waxenbergischen Amtes Leonfelden. 
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und Erbrecht 218 ) so allgemein üblich, daß die genossenschaftlich 
erstellten Gründungen schon auf derselben Rechtsgrundlage ein 
gerichtet wurden (Gründungsleihen). Die Erblichkeit des Gutes 
führte zu einer gesunden Bewirtschaftung und einer Besserung der 
Bodenrente. 
Ausnahmsweise kam eine Verleihung auf Widerruf vor, die erst 
nach einer Bewährungsfrist in Erbleihe überging. Sie war alljähr 
lich zu festgesetzter Stiftzeit dem Verleiher aufzugeben, der sie 
nach Belieben erneuern oder einziehen konnte. Dieses schlechtere 
Recht hieß Baumannsrecht und war bei uns vermutlich bei den 
„paw“-Gütern, nachgerodeten Anschlußgütern, angewendet worden. 
Die Leistungen und Pflichten des Baumanns waren gewöhnlich die 
selben wie die des Erbrechters, Belastung und Veräußerung jedoch 
verboten (S. 284). 
Auch Zeitleihe gab es in manchen Fällen. So waren alle Gründe, 
von denen es im Urbar c. 1440 heißt, daß man von ihnen diene, 
dann die märktischen Fleischbänke und die Schmiede gegen Jahres 
pacht verliehen. 
Die Massenhaftigkeit der Rechtsvorfälle in einer großen Grund- 
herrschaft machten die Betrauung eines Beamten, des Pflegers, mit 
der Durchführung aller Rechtsgeschäfte nötig. Sie begünstigte auch 
die Abtretung dieser Geschäfte für das Burgfriedgebiet des Marktes 
Leonfelden an die Gemeinschaft der Bürger, den Gmainen Markt. 
Dieser genoß auch andere Vorrechte. So besaß er das Stapel- und 
Zollrecht, die Salzniederlage, einen Wochenmarkt, mehrere Jahr 
märkte, das ausschließliche Handelsrecht für den Amtsbereich, das 
Schank- und das Braurecht 213 214 ). Der Schlußstein dieser Gruppe von 
Vorrechten aber bildete die Eigenverwaltung. Ursprünglich übte 
sie das Taiding, dem ein gewählter Richter als sein erstes aus 
führendes Organ Vorstand. Später übten es Richter und Rat, ergänzt 
durch die Genannten, alle als gewählte Vertreter der ganzen Gmain 
und Bürgerschaft, des Gmainen Markts. Das Vollzugsorgan dieser 
Körperschaft war das Marktgericht, das durch den Rat besetzt 
wurde 215 ). Pflegschafts- und Marktgericht waren Teile der Hand 
des Grundherrn, waren herrschaftliche Behörden. 
213 ) Die jüngste Besiedlungsbewegung Deutschlands denkt an Erbpacht 
(Radio Wien, 10. Dezember 1931, Sokal M., Landflucht und Innenkolonisation). 
214 ) Taiding 1435, fol. 74/1, 73/2, 74/2, 73/1, 113/2, 87/2; Prot. 1647, fol. 157’; 
Taiding 1435, fol. 84/2, 85/1. — Die 16 Dienstpfennige des Burgrechtes gegenüber 
den 24 d des bäuerlichen Luses lassen auf eine ursprüngliche Einschätzung der 
bürgerlichen Verdienstmöglichkeit aus den genannten Vorrechten mit 1 12 des Burg 
rechtertrages schließen. 
215 ) Prot. 1645, fol. 100’: „Joachim Schwendtner khombt heunt dato fuer ein 
ersamben rath, vnd bringt clagent vor, . . . ., actum vorm marckht gericht den 
20. 8bris 1645.“
	        
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